Familienrecht. Art. 125 ZGB. Nachehelicher Unterhalt. (Bundesgericht) | Familienrecht. Art. 125 ZGB. Nachehelicher Unterhalt. Die nacheheliche Unterhaltspflicht ist in Art. 125 ZGB offen umschrieben. Das Gericht verfügt entsprechend über einen weiten Ermessensspielraum. Welcher Unterhalt "gebührend" ist, bestimmt sich daran, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Umschreibung der Lebensprägung. Dient die Trennung der Ehegatten zur Vorbereitung der Scheidung bzw. kommt die Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr ernstlich in Frage, bemisst sich die Ehedauer grundsätzlich von der Eheschliessung an bis zur tatsächlichen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und nicht bis zur Scheidung. Eine 8-jährige Ehe ist weder als typische Kurzehe anzusehen noch spielt bei ihr grundsätzlich die Vermutung der Lebensprägung. Angesichts der konkreten Umstände und namentlich vor dem Hintergrund der weitgehenden Unterstützung während der 6-jährigen Trennungszeit kann die Beklagte vom Grundsatz her keinen Anspruch auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge mehr haben. Der Umstand allein, dass ein Ehegatte gesundheitlich nicht oder nur beschränkt in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist nicht Grund genug für einen Unterhaltsbeitrag. Vielmehr muss durch die Ehe eine Vertrauensposition geschaffen worden sein, die auch nach der Scheidung nicht enttäuscht werden darf (etwa Berücksichtigung des Gesundheitszustandes unabhängig von der Frage der Ehebedingtheit bei einer 20-jährigen Ehe, aus der mehrere Kinder hervorgegangen sind). Bei einer anderen Ehe könnte die nacheheliche Solidarität nur greifen, wenn die Krankheit ehebedingt wäre. Bei einer Ehe, die wie die vorliegende nicht lebensprägend war, kann der andere Ehegatte nicht aufgrund nachehelicher Solidarität zu Unterhaltsverpflichtungen angehalten werden, wenn die Krankheit nicht ehebedingt ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 13.09.2006 06/07 05 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 13.09.2006 06/07 05 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 13.09.2006 06/07 05
Familienrecht. Art. 125 ZGB. Nachehelicher Unterhalt. (Bundesgericht) | Familienrecht. Art. 125 ZGB. Nachehelicher Unterhalt. Die nacheheliche Unterhaltspflicht ist in Art. 125 ZGB offen umschrieben. Das Gericht verfügt entsprechend über einen weiten Ermessensspielraum. Welcher Unterhalt "gebührend" ist, bestimmt sich daran, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Umschreibung der Lebensprägung. Dient die Trennung der Ehegatten zur Vorbereitung der Scheidung bzw. kommt die Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr ernstlich in Frage, bemisst sich die Ehedauer grundsätzlich von der Eheschliessung an bis zur tatsächlichen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und nicht bis zur Scheidung. Eine 8-jährige Ehe ist weder als typische Kurzehe anzusehen noch spielt bei ihr grundsätzlich die Vermutung der Lebensprägung. Angesichts der konkreten Umstände und namentlich vor dem Hintergrund der weitgehenden Unterstützung während der 6-jährigen Trennungszeit kann die Beklagte vom Grundsatz her keinen Anspruch auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge mehr haben. Der Umstand allein, dass ein Ehegatte gesundheitlich nicht oder nur beschränkt in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist nicht Grund genug für einen Unterhaltsbeitrag. Vielmehr muss durch die Ehe eine Vertrauensposition geschaffen worden sein, die auch nach der Scheidung nicht enttäuscht werden darf (etwa Berücksichtigung des Gesundheitszustandes unabhängig von der Frage der Ehebedingtheit bei einer 20-jährigen Ehe, aus der mehrere Kinder hervorgegangen sind). Bei einer anderen Ehe könnte die nacheheliche Solidarität nur greifen, wenn die Krankheit ehebedingt wäre. Bei einer Ehe, die wie die vorliegende nicht lebensprägend war, kann der andere Ehegatte nicht aufgrund nachehelicher Solidarität zu Unterhaltsverpflichtungen angehalten werden, wenn die Krankheit nicht ehebedingt ist.
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege