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06/07 04

Uri · 2005-10-21 · Deutsch UR

Namensrecht. Art. 30 Abs. 1 und 3 ZGB. Art. 57 Abs. 2 lit. c, Art. 57 Abs. 4, Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. | Namensrecht. Art. 30 Abs. 1 und 3 ZGB. Art. 57 Abs. 2 lit. c, Art. 57 Abs. 4, Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. Legitimation zur Ergreifung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss kantonalem Verwaltungsverfahrensrecht. Der Beschwerdeführer hat als Vater minderjähriger Knaben ein schutzwürdiges Interesse daran, dass diesen die Änderung des von ihm erworbenen Namens nicht bewilligt wird. Ob im einzelnen Fall ein Grund für eine Namensänderung vorliegt, ist eine Ermessenfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist. Die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids kann das Obergericht nicht überprüfen. Möglich bleibt aber die Überprüfung, ob das Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist und damit eine Rechtsverletzung vorliegt. Ob ein wichtiger Grund i.S.v. Art. 30 Abs. 1 ZGB gegeben ist, bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Die Gesuchsteller haben für die Änderung ihres Namens konkret aufzuzeigen, inwiefern ihnen durch die Führung des von Gesetzes wegen erworbenen Namens Nachteile erwachsen, welche als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht gezogen werden können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für eine Namensänderung des Kindes gegeben ist, sind nur die Interessen des Kindes und nicht diejenigen eines Elternteils massgebend. Ein zulässiger wichtiger Grund kann somit nur im Kindeswohl begründet sein. In concreto bestehen keine wichtigen Gründe i.S.v. Art. 30 Abs. 1 ZGB für eine Bewilligung der Änderung des Familiennamens der Kinder. Erstellt ist allein deren subjektive Ablehnung des Namens. Anerkennt die Vorinstanz diese Ablehnung unzulässigerweise als wichtigen Grund, verletzt sie das ihr von Art. 30 Abs. 1 ZGB eingeräumte Ermessen.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 21.10.2005 06/07 04 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 21.10.2005 06/07 04 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 21.10.2005 06/07 04

Namensrecht. Art. 30 Abs. 1 und 3 ZGB. Art. 57 Abs. 2 lit. c, Art. 57 Abs. 4, Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. | Namensrecht. Art. 30 Abs. 1 und 3 ZGB. Art. 57 Abs. 2 lit. c, Art. 57 Abs. 4, Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. Legitimation zur Ergreifung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss kantonalem Verwaltungsverfahrensrecht. Der Beschwerdeführer hat als Vater minderjähriger Knaben ein schutzwürdiges Interesse daran, dass diesen die Änderung des von ihm erworbenen Namens nicht bewilligt wird. Ob im einzelnen Fall ein Grund für eine Namensänderung vorliegt, ist eine Ermessenfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist. Die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids kann das Obergericht nicht überprüfen. Möglich bleibt aber die Überprüfung, ob das Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist und damit eine Rechtsverletzung vorliegt. Ob ein wichtiger Grund i.S.v. Art. 30 Abs. 1 ZGB gegeben ist, bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Die Gesuchsteller haben für die Änderung ihres Namens konkret aufzuzeigen, inwiefern ihnen durch die Führung des von Gesetzes wegen erworbenen Namens Nachteile erwachsen, welche als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht gezogen werden können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für eine Namensänderung des Kindes gegeben ist, sind nur die Interessen des Kindes und nicht diejenigen eines Elternteils massgebend. Ein zulässiger wichtiger Grund kann somit nur im Kindeswohl begründet sein. In concreto bestehen keine wichtigen Gründe i.S.v. Art. 30 Abs. 1 ZGB für eine Bewilligung der Änderung des Familiennamens der Kinder. Erstellt ist allein deren subjektive Ablehnung des Namens. Anerkennt die Vorinstanz diese Ablehnung unzulässigerweise als wichtigen Grund, verletzt sie das ihr von Art. 30 Abs. 1 ZGB eingeräumte Ermessen.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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