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06/07 03

Uri · 2006-02-19 · Deutsch UR

Zivilprozessordnung. Art. 29 Abs. 3 BV. Art. 123 Abs. 2 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 29 Abs. 3 BV. Art. 123 Abs. 2 ZPO. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die Zusprechung einer Parteientschädigung, welche aufgrund der finanziellen Lage der verpflichteten Gegenpartei nicht erhältlich gemacht werden kann, entbindet deshalb die zuständige Behörde nicht davon, über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden. Wie über das Gesuch zu entscheiden ist, hängt davon ab, ob die Parteientschädigung vom Prozessgegner - allenfalls auf dem Wege der Zwangsvollstreckung - eingebracht werden kann. Prozessuale Vorgehensweisen. In concreto Aussetzung des Entscheides über die unentgeltliche Verbeiständung bis die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung beim verpflichteten Gesuchsgeg-ner des Eheschutzverfahrens feststeht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 19.02.2006 06/07 03 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 19.02.2006 06/07 03 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 19.02.2006 06/07 03

Zivilprozessordnung. Art. 29 Abs. 3 BV. Art. 123 Abs. 2 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 29 Abs. 3 BV. Art. 123 Abs. 2 ZPO. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die Zusprechung einer Parteientschädigung, welche aufgrund der finanziellen Lage der verpflichteten Gegenpartei nicht erhältlich gemacht werden kann, entbindet deshalb die zuständige Behörde nicht davon, über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden. Wie über das Gesuch zu entscheiden ist, hängt davon ab, ob die Parteientschädigung vom Prozessgegner - allenfalls auf dem Wege der Zwangsvollstreckung - eingebracht werden kann. Prozessuale Vorgehensweisen. In concreto Aussetzung des Entscheides über die unentgeltliche Verbeiständung bis die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung beim verpflichteten Gesuchsgeg-ner des Eheschutzverfahrens feststeht.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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