Zivilprozessordnung. Art. 104 Abs. 3 lit. b, Art. 106 Abs. 2, Art. 107 Abs. 1 und 2 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 104 Abs. 3 lit. b, Art. 106 Abs. 2, Art. 107 Abs. 1 und 2 ZPO. Der Wortlaut der Bestimmung in Art. 104 Abs. 3 lit. b ZPO ist klar und lässt keine Zweifel offen, dass jede Partei unabhängig davon, ob Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin oder nicht, Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Auslagen und ihren Zeitaufwand hat, wenn sie eine Streitigkeit selber führte, zumindest teilweise obsiegte und die Parteikosten geltend machte. Die in eigener Sache prozessierende Rechtsanwältin oder der in eigener Sache prozessierende Rechtsanwalt hat grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihres oder seines Zeitaufwandes, der ihr oder ihm durch den Prozess entstanden ist. Die Höhe des Honorars ist in Berücksichtigung von Art. 18 ff. Gerichtsgebührenverordnung und von Art. 25 ff. Gerichtsgebührenreglement festzulegen. Dabei gilt es in Betracht zu ziehen, dass der in eigener Sache täti-gen Rechtsanwältin oder dem in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt in der Regel ein weniger hoher Zeitaufwand entsteht als in einem Prozess als Partei-vertreterin oder Parteivertreter. So fallen bspw. die Instruktion und der Verkehr mit dem Klienten oder der Klientin weg. Eine Entschädigung bis höchstens 70% des Honorars, das der Anwalt oder die Anwältin als Parteivertreter oder Parteivertreterin beanspruchen könnte, erscheint als gerechtfertigt.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 05.06.2007 06/07 01 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 05.06.2007 06/07 01 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 05.06.2007 06/07 01
Zivilprozessordnung. Art. 104 Abs. 3 lit. b, Art. 106 Abs. 2, Art. 107 Abs. 1 und 2 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 104 Abs. 3 lit. b, Art. 106 Abs. 2, Art. 107 Abs. 1 und 2 ZPO. Der Wortlaut der Bestimmung in Art. 104 Abs. 3 lit. b ZPO ist klar und lässt keine Zweifel offen, dass jede Partei unabhängig davon, ob Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin oder nicht, Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Auslagen und ihren Zeitaufwand hat, wenn sie eine Streitigkeit selber führte, zumindest teilweise obsiegte und die Parteikosten geltend machte. Die in eigener Sache prozessierende Rechtsanwältin oder der in eigener Sache prozessierende Rechtsanwalt hat grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihres oder seines Zeitaufwandes, der ihr oder ihm durch den Prozess entstanden ist. Die Höhe des Honorars ist in Berücksichtigung von Art. 18 ff. Gerichtsgebührenverordnung und von Art. 25 ff. Gerichtsgebührenreglement festzulegen. Dabei gilt es in Betracht zu ziehen, dass der in eigener Sache täti-gen Rechtsanwältin oder dem in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt in der Regel ein weniger hoher Zeitaufwand entsteht als in einem Prozess als Partei-vertreterin oder Parteivertreter. So fallen bspw. die Instruktion und der Verkehr mit dem Klienten oder der Klientin weg. Eine Entschädigung bis höchstens 70% des Honorars, das der Anwalt oder die Anwältin als Parteivertreter oder Parteivertreterin beanspruchen könnte, erscheint als gerechtfertigt.
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