Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 88 Abs. 2 SchKG. | Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 88 Abs. 2 SchKG. Begehren um Fortsetzung der Betreibung – Einhaltung der Frist. Das durch den Rechtsvorschlag notwendige Verfahren ist an dem Tag erledigt, an dem der entsprechende Entscheid nach dem anwendbaren Prozessrecht in Rechtskraft erwächst; die Frist steht allerdings solange still, als der Gläubiger nicht in den Besitz einer Rechtskraftbescheinigung gelangen kann. Im Zweifelsfalle muss die Gläubigerin nachweisen, dass sie die Verwirkungsfrist nicht verpasst hat. In concreto ist dieser Nachweis nicht gelungen.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 13.02.2004 04/05 54 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 13.02.2004 04/05 54 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 13.02.2004 04/05 54
Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 88 Abs. 2 SchKG. | Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 88 Abs. 2 SchKG. Begehren um Fortsetzung der Betreibung – Einhaltung der Frist. Das durch den Rechtsvorschlag notwendige Verfahren ist an dem Tag erledigt, an dem der entsprechende Entscheid nach dem anwendbaren Prozessrecht in Rechtskraft erwächst; die Frist steht allerdings solange still, als der Gläubiger nicht in den Besitz einer Rechtskraftbescheinigung gelangen kann. Im Zweifelsfalle muss die Gläubigerin nachweisen, dass sie die Verwirkungsfrist nicht verpasst hat. In concreto ist dieser Nachweis nicht gelungen.
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
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