Ausstand von Richtern. Art. 7 lit. d AusG. | Ausstand von Richtern. Art. 7 lit. d AusG. Allein aus einer Geschäftsbeziehung des Rechtsanwalts einer Partei mit einem Verein, in dem die Richterin eine Funktion ausübt, lässt sich noch keine Befangenheit der Richterin herleiten. Die Unabhängigkeit steht erst in Zweifel, wenn im Verhältnis von Richter und Partei eine spezifische, in negativer oder positiver Hinsicht über die üblichen gesellschaftlichen Beziehungen hinausgehende Nähe zum Ausdruck kommt. Zu beachten ist auch, dass der Parteivertreter im Prozess nicht seine eigenen Interessen vertritt, sondern diejenigen seines Mandanten. Deshalb erscheint der Richter in der Regel nicht schon befangen, weil er mit dem Parteivertreter eine freundschaftliche oder sonstwie nähere Beziehung pflegt. Verfahrensmängel oder Verfahrensverzögerungen vermögen nur dann einen Anschein der Befangenheit zu begründen, wenn sich diese wiederholt einseitig zugunsten einer Partei auswirken. Ansonsten sind sie für die Frage der Befangenheit ohne Belang und nicht mit einem Ausstandsgesuch, sondern den entsprechenden Rechtsmitteln zu rügen.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 03.12.2004 04/05 52 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 03.12.2004 04/05 52 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 03.12.2004 04/05 52
Ausstand von Richtern. Art. 7 lit. d AusG. | Ausstand von Richtern. Art. 7 lit. d AusG. Allein aus einer Geschäftsbeziehung des Rechtsanwalts einer Partei mit einem Verein, in dem die Richterin eine Funktion ausübt, lässt sich noch keine Befangenheit der Richterin herleiten. Die Unabhängigkeit steht erst in Zweifel, wenn im Verhältnis von Richter und Partei eine spezifische, in negativer oder positiver Hinsicht über die üblichen gesellschaftlichen Beziehungen hinausgehende Nähe zum Ausdruck kommt. Zu beachten ist auch, dass der Parteivertreter im Prozess nicht seine eigenen Interessen vertritt, sondern diejenigen seines Mandanten. Deshalb erscheint der Richter in der Regel nicht schon befangen, weil er mit dem Parteivertreter eine freundschaftliche oder sonstwie nähere Beziehung pflegt. Verfahrensmängel oder Verfahrensverzögerungen vermögen nur dann einen Anschein der Befangenheit zu begründen, wenn sich diese wiederholt einseitig zugunsten einer Partei auswirken. Ansonsten sind sie für die Frage der Befangenheit ohne Belang und nicht mit einem Ausstandsgesuch, sondern den entsprechenden Rechtsmitteln zu rügen.
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
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