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04/05 51

Uri · 2005-10-04 · Deutsch UR

Aufsicht. Art. 13 Abs. 1 BGFA. | Aufsicht. Art. 13 Abs. 1 BGFA. Die Aufsichtsbehörde darf den Rechtsanwalt nur auf Grund einer umfassenden Güterabwägung vom Anwaltsgeheimnis entbinden. Aufgrund der Bedeutung des Anwaltsgeheimnisses ist eine Offenbarung nur mit Zurückhaltung zu gestatten. Eine Entbindung vom Berufsgeheimnis ist auch möglich, wenn der Anwalt einen Ehrverletzungsprozess gegen seinen Mandanten einleiten will. Die Ehrverletzung ist vor der Aufsichtsbehörde aber mindestens glaubhaft zu machen.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.10.2005 04/05 51 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.10.2005 04/05 51 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.10.2005 04/05 51

Aufsicht. Art. 13 Abs. 1 BGFA. | Aufsicht. Art. 13 Abs. 1 BGFA. Die Aufsichtsbehörde darf den Rechtsanwalt nur auf Grund einer umfassenden Güterabwägung vom Anwaltsgeheimnis entbinden. Aufgrund der Bedeutung des Anwaltsgeheimnisses ist eine Offenbarung nur mit Zurückhaltung zu gestatten. Eine Entbindung vom Berufsgeheimnis ist auch möglich, wenn der Anwalt einen Ehrverletzungsprozess gegen seinen Mandanten einleiten will. Die Ehrverletzung ist vor der Aufsichtsbehörde aber mindestens glaubhaft zu machen.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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