Aufsicht. Art. 12 lit. c BGFA. | Aufsicht. Art. 12 lit. c BGFA. Anwaltliches Berufsrecht (Berufspflichten). Auftrag, der sich gegen einen früheren Klienten richtet. Voraussetzungen, unter denen die Annahme eines solchen Auftrages zulässig ist. Frage des unzulässigen Parteienwechsels. Ein Anwalt, der nun die eine Partei im Ehescheidungsverfahren vertritt, verstösst nicht gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er vorgängig für beide Ehegatten gemäss deren Instruktionen die Eheschutzvereinbarung und den Ehevertrag erstellt hat. In concreto bestand die Gefahr nicht, dass er dabei Kenntnisse erworben hat oder erwerben konnte, die er jetzt im Scheidungsverfahren gegen die Gegenpartei verwenden kann.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 10.06.2005 04/05 50 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 10.06.2005 04/05 50 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 10.06.2005 04/05 50
Aufsicht. Art. 12 lit. c BGFA. | Aufsicht. Art. 12 lit. c BGFA. Anwaltliches Berufsrecht (Berufspflichten). Auftrag, der sich gegen einen früheren Klienten richtet. Voraussetzungen, unter denen die Annahme eines solchen Auftrages zulässig ist. Frage des unzulässigen Parteienwechsels. Ein Anwalt, der nun die eine Partei im Ehescheidungsverfahren vertritt, verstösst nicht gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er vorgängig für beide Ehegatten gemäss deren Instruktionen die Eheschutzvereinbarung und den Ehevertrag erstellt hat. In concreto bestand die Gefahr nicht, dass er dabei Kenntnisse erworben hat oder erwerben konnte, die er jetzt im Scheidungsverfahren gegen die Gegenpartei verwenden kann.
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