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04/05 49

Uri · 2005-10-04 · Deutsch UR

Aufsicht. Art. 12 lit. a, Art. 12 lit. i, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BGFA. | Aufsicht. Art. 12 lit. a, Art. 12 lit. i, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BGFA. Die Aufsicht wird vorrangig von der Aufsichtsbehörde desjenigen Kantons geführt, in dem der Anwalt vor den Gerichtsbehörden auftritt. Im Übrigen bestehen konkurrierende Zuständigkeiten zwischen dem Registerkanton und dem Kanton, in dem die anwaltliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Streitigkeiten zwischen Eigentümern von im Kanton Zürich gelegenen Stockwerkeinheiten: Zuständigkeit der urnerischen Aufsichtsbehörde, nach dem es bis dato nicht zu einem Gerichtsverfahren vor zürcherischen Behörden gekommen ist. Fordert die Aufsichtskommission einen Rechtsanwalt auf, zu einer Anzeige eines seiner Mandanten Stellung zu nehmen, ist er gegenüber ihr vom Anwaltsgeheimnis entbunden, soweit das für die Stellungnahme erforderlich ist. Einer vorgängigen Entbindung bedarf es nicht. Art. 12 lit. a BGFA erfasst nur ein grobes Fehlverhalten des Anwalts. Die Verletzung einzig zivilrechtlicher Pflichten gegenüber dem Klienten darf nicht zu berufsrechtlichen Sanktionen führen. Ob die Anwältin oder der Anwalt den Rahmen des erteilten Auftrages gesprengt oder umgekehrt den Auftrag nicht oder bloss unvollständig erfüllt hat, ist eine zivilrechtliche Frage, für deren Beurteilung allein der Zivilrichter zuständig ist.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.10.2005 04/05 49 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.10.2005 04/05 49 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.10.2005 04/05 49

Aufsicht. Art. 12 lit. a, Art. 12 lit. i, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BGFA. | Aufsicht. Art. 12 lit. a, Art. 12 lit. i, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BGFA. Die Aufsicht wird vorrangig von der Aufsichtsbehörde desjenigen Kantons geführt, in dem der Anwalt vor den Gerichtsbehörden auftritt. Im Übrigen bestehen konkurrierende Zuständigkeiten zwischen dem Registerkanton und dem Kanton, in dem die anwaltliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Streitigkeiten zwischen Eigentümern von im Kanton Zürich gelegenen Stockwerkeinheiten: Zuständigkeit der urnerischen Aufsichtsbehörde, nach dem es bis dato nicht zu einem Gerichtsverfahren vor zürcherischen Behörden gekommen ist. Fordert die Aufsichtskommission einen Rechtsanwalt auf, zu einer Anzeige eines seiner Mandanten Stellung zu nehmen, ist er gegenüber ihr vom Anwaltsgeheimnis entbunden, soweit das für die Stellungnahme erforderlich ist. Einer vorgängigen Entbindung bedarf es nicht. Art. 12 lit. a BGFA erfasst nur ein grobes Fehlverhalten des Anwalts. Die Verletzung einzig zivilrechtlicher Pflichten gegenüber dem Klienten darf nicht zu berufsrechtlichen Sanktionen führen. Ob die Anwältin oder der Anwalt den Rahmen des erteilten Auftrages gesprengt oder umgekehrt den Auftrag nicht oder bloss unvollständig erfüllt hat, ist eine zivilrechtliche Frage, für deren Beurteilung allein der Zivilrichter zuständig ist.

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