Aufsicht. Art. 8 f., Art. 12 lit. a und h, Art. 14 BGFA. Art. 7 AnV. | Aufsicht. Art. 8 f., Art. 12 lit. a und h, Art. 14 BGFA. Art. 7 AnV. Die Zuständigkeit der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte beschränkt sich betreffend die Rechtsanwälte auf die Einhaltung der abschliessend im BGFA enthaltenen öffentlichrechtlichen Berufsregeln. Die Ahndung der Verletzung von (privatrechtlichen) Standesregeln des Schweizerischen oder des Urner Anwaltsverbandes obliegt gegen deren Mitglieder dem jeweiligen Anwaltsverband. Die Berufspflichten des Anwaltes beziehen sich nicht auf sein Privatleben. Art. 12 BGFA statuiert nur Berufsregeln. Vorkommnisse im Privatleben eines Anwaltes schliessen unter bestimmten Umständen den Eintrag in das kantonale Anwaltsregister aus bzw. führen zur Löschung des Eintrages. In concreto war der angezeigte Rechtsanwalt in den beiden fraglichen (betreibungsrechtlichen) Beschwerdeverfahren nicht als Rechtsvertreter tätig, sondern persönlich als Beschwerdegegner betroffen. Er handelte nicht als Rechtsanwalt, sondern als Privatperson. Die Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA galten für ihn in diesen beiden Fällen trotz seiner Eintragung im urnerischen Anwaltsregister nicht. Allein die Tatsache, dass ein Gläubiger zur Eintreibung seiner Forderung gegen seinen Schuldner, der Rechtsanwalt ist und zu dem kein Mandatsverhältnis besteht, eine Betreibung einleiten und eine Pfändung veranlassen musste, stellt keine Verletzung der Berufspflichten durch den Angezeigten als Rechtsanwalt dar.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 07.09.2005 04/05 48 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 07.09.2005 04/05 48 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 07.09.2005 04/05 48
Aufsicht. Art. 8 f., Art. 12 lit. a und h, Art. 14 BGFA. Art. 7 AnV. | Aufsicht. Art. 8 f., Art. 12 lit. a und h, Art. 14 BGFA. Art. 7 AnV. Die Zuständigkeit der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte beschränkt sich betreffend die Rechtsanwälte auf die Einhaltung der abschliessend im BGFA enthaltenen öffentlichrechtlichen Berufsregeln. Die Ahndung der Verletzung von (privatrechtlichen) Standesregeln des Schweizerischen oder des Urner Anwaltsverbandes obliegt gegen deren Mitglieder dem jeweiligen Anwaltsverband. Die Berufspflichten des Anwaltes beziehen sich nicht auf sein Privatleben. Art. 12 BGFA statuiert nur Berufsregeln. Vorkommnisse im Privatleben eines Anwaltes schliessen unter bestimmten Umständen den Eintrag in das kantonale Anwaltsregister aus bzw. führen zur Löschung des Eintrages. In concreto war der angezeigte Rechtsanwalt in den beiden fraglichen (betreibungsrechtlichen) Beschwerdeverfahren nicht als Rechtsvertreter tätig, sondern persönlich als Beschwerdegegner betroffen. Er handelte nicht als Rechtsanwalt, sondern als Privatperson. Die Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA galten für ihn in diesen beiden Fällen trotz seiner Eintragung im urnerischen Anwaltsregister nicht. Allein die Tatsache, dass ein Gläubiger zur Eintreibung seiner Forderung gegen seinen Schuldner, der Rechtsanwalt ist und zu dem kein Mandatsverhältnis besteht, eine Betreibung einleiten und eine Pfändung veranlassen musste, stellt keine Verletzung der Berufspflichten durch den Angezeigten als Rechtsanwalt dar.
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