Schulwesen. Art. 19, Art. 62 Abs. 2 BV. Art. 25 Abs. 1 und 3, Art. 26 Schulgesetz. | Schulwesen. Art. 19, Art. 62 Abs. 2 BV. Art. 25 Abs. 1 und 3, Art. 26 Schulgesetz. Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs. Wohnortswechsel. Es besteht kein Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Schule mit günstigeren Bedingungen in einer anderen als der Wohnortsgemeinde, wenn dafür nicht triftige Gründe vorliegen. Besondere Fälle i.S.v. Art. 25 Abs. 3 Schulgesetz liegen vor, wenn für den auswärtigen Schulbesuch triftige Gründe i.S. des bundesverfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltlichen Schulbesuch vorliegen. Das separative Oberstufenmodell in der neuen Wohngemeinde stellt jedenfalls dann noch keinen triftigen Grund für einen auswärtigen Schulbesuch in der bisherigen Wohngemeinde mit kooperativer Oberstufe dar, wenn die Leistungen des Schülers auf Realschulniveau liegen. Ob ein besonderer Fall i.S.v. Art. 25 Abs. 3 Schulgesetz gegeben wäre, wenn die Schülerin in der kooperativen Oberstufe in einzelnen Fächern Leistungen auf höherem Niveau erbringen würde, kann vorliegend offen bleiben. Die begonnen Berufswahlvorbereitungen begründen keinen triftigen Grund für den Verbleib an der kooperativen Oberstufe in Bürglen. Die Berufswahlvorbereitung gehört zum Pflichtstoff beider Schulsysteme und beider Schulen und an beiden Orten gilt der gleiche Lehrplan. Ebenso vermag die Tatsache, dass es sich um das letzte Schuljahr für die Tochter der Beschwerdeführer handelt, für sich allein keinen besonderen Fall zu begründen. Die Oberstufe wird nicht durch eine Prüfung abgeschlossen, deren Bestehen durch den Schulwechsel in Frage gestellt würde.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 23.02.2005 04/05 46 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 23.02.2005 04/05 46 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 23.02.2005 04/05 46
Schulwesen. Art. 19, Art. 62 Abs. 2 BV. Art. 25 Abs. 1 und 3, Art. 26 Schulgesetz. | Schulwesen. Art. 19, Art. 62 Abs. 2 BV. Art. 25 Abs. 1 und 3, Art. 26 Schulgesetz. Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs. Wohnortswechsel. Es besteht kein Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Schule mit günstigeren Bedingungen in einer anderen als der Wohnortsgemeinde, wenn dafür nicht triftige Gründe vorliegen. Besondere Fälle i.S.v. Art. 25 Abs. 3 Schulgesetz liegen vor, wenn für den auswärtigen Schulbesuch triftige Gründe i.S. des bundesverfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltlichen Schulbesuch vorliegen. Das separative Oberstufenmodell in der neuen Wohngemeinde stellt jedenfalls dann noch keinen triftigen Grund für einen auswärtigen Schulbesuch in der bisherigen Wohngemeinde mit kooperativer Oberstufe dar, wenn die Leistungen des Schülers auf Realschulniveau liegen. Ob ein besonderer Fall i.S.v. Art. 25 Abs. 3 Schulgesetz gegeben wäre, wenn die Schülerin in der kooperativen Oberstufe in einzelnen Fächern Leistungen auf höherem Niveau erbringen würde, kann vorliegend offen bleiben. Die begonnen Berufswahlvorbereitungen begründen keinen triftigen Grund für den Verbleib an der kooperativen Oberstufe in Bürglen. Die Berufswahlvorbereitung gehört zum Pflichtstoff beider Schulsysteme und beider Schulen und an beiden Orten gilt der gleiche Lehrplan. Ebenso vermag die Tatsache, dass es sich um das letzte Schuljahr für die Tochter der Beschwerdeführer handelt, für sich allein keinen besonderen Fall zu begründen. Die Oberstufe wird nicht durch eine Prüfung abgeschlossen, deren Bestehen durch den Schulwechsel in Frage gestellt würde.
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