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04/05 43

Uri · 2005-09-21 · Deutsch UR

Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 41 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 2 SubV. | Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 41 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 2 SubV. Ein vor Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossener Vertrag bewirkt nicht die Nichtigkeit desselben. Ein nach dem Zuschlag, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossener Vertrag hat Bestand. Das Obergericht kann in einem solchen Fall lediglich feststellen, dass die Verfügung rechtswidrig ist, dagegen den abgeschlossenen Vertrag nicht aufheben. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung soll verhindern, dass durch den vorzeitigen Vollzug einer Anordnung rechtliche und tatsächliche Präjudizien geschaffen werden, welche den Entscheid in der Hauptsache vorwegnehmen. Die aufschiebende Wirkung kann somit nur soweit gewährt werden, als das Obergericht in der Hauptsache überhaupt noch entscheiden kann. Da das Obergericht den abgeschlossenen Vertrag nicht aufheben kann, kann durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung auch nicht dessen Vollzug verhindert werden. Allein für die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlags ist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht nötig. Für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung besteht deshalb kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 21.09.2005 04/05 43 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 21.09.2005 04/05 43 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 21.09.2005 04/05 43

Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 41 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 2 SubV. | Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 41 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 2 SubV. Ein vor Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossener Vertrag bewirkt nicht die Nichtigkeit desselben. Ein nach dem Zuschlag, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossener Vertrag hat Bestand. Das Obergericht kann in einem solchen Fall lediglich feststellen, dass die Verfügung rechtswidrig ist, dagegen den abgeschlossenen Vertrag nicht aufheben. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung soll verhindern, dass durch den vorzeitigen Vollzug einer Anordnung rechtliche und tatsächliche Präjudizien geschaffen werden, welche den Entscheid in der Hauptsache vorwegnehmen. Die aufschiebende Wirkung kann somit nur soweit gewährt werden, als das Obergericht in der Hauptsache überhaupt noch entscheiden kann. Da das Obergericht den abgeschlossenen Vertrag nicht aufheben kann, kann durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung auch nicht dessen Vollzug verhindert werden. Allein für die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlags ist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht nötig. Für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung besteht deshalb kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist.

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