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04/05 42

Uri · 2005-11-21 · Deutsch UR

Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 23, Art. 33 Abs. 1 lit. c, Art. 35 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 SubV. | Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 23, Art. 33 Abs. 1 lit. c, Art. 35 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 SubV. Die Vergabebehörde hat dem nicht berücksichtigten Anbieter nicht nur mitzuteilen, wie er und der berücksichtigte Anbieter bewertet worden sind, sondern sie hat auch zu erklären, warum die gleiche oder unterschiedliche Bewertung erfolgt ist. Andernfalls liegt gar keine Begründung vor. Eignungskriterien beziehen sich auf die Eignung eines Unternehmens zur Erfüllung eines bestimmten Auftrages. Erfüllt der Anbieter die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr, ist sein Angebot nach Art. 33 Abs. 1 lit. c SubV nicht zu berücksichtigen. Von den bei Eignung des Anbieters (und mangels anderer Ausschlussgründe) zugelassenen Angeboten erhält gemäss Art. 35 Abs. 1 SubV das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Das wirtschaftlich günstigste Angebot wird durch Bewertung des Preises und weiterer Zuschlagskriterien ermittelt. Eignungs- und Zuschlagskriterien sind auseinander zu halten. Ob ein bestimmtes Merkmal als Eignungs- oder als Zuschlagskriterium behandelt wird, ergibt sich aus dessen Verwendung in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen. Wurden in der Arbeitsausschreibung die publizierten Kriterien ausdrücklich als Zuschlagskriterien bezeichnet, bedeutet das, dass unter diesen Kriterien nicht die Eignung der Anbieter zu prüfen ist, sondern die Angebote zu bewerten sind. Soweit die Angebote die Zuschlagskriterien in unterschiedlichem Masse erfüllen, ist eine entsprechend unterschiedliche Bewertung vorzunehmen.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 21.11.2005 04/05 42 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 21.11.2005 04/05 42 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 21.11.2005 04/05 42

Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 23, Art. 33 Abs. 1 lit. c, Art. 35 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 SubV. | Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 23, Art. 33 Abs. 1 lit. c, Art. 35 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 SubV. Die Vergabebehörde hat dem nicht berücksichtigten Anbieter nicht nur mitzuteilen, wie er und der berücksichtigte Anbieter bewertet worden sind, sondern sie hat auch zu erklären, warum die gleiche oder unterschiedliche Bewertung erfolgt ist. Andernfalls liegt gar keine Begründung vor. Eignungskriterien beziehen sich auf die Eignung eines Unternehmens zur Erfüllung eines bestimmten Auftrages. Erfüllt der Anbieter die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr, ist sein Angebot nach Art. 33 Abs. 1 lit. c SubV nicht zu berücksichtigen. Von den bei Eignung des Anbieters (und mangels anderer Ausschlussgründe) zugelassenen Angeboten erhält gemäss Art. 35 Abs. 1 SubV das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Das wirtschaftlich günstigste Angebot wird durch Bewertung des Preises und weiterer Zuschlagskriterien ermittelt. Eignungs- und Zuschlagskriterien sind auseinander zu halten. Ob ein bestimmtes Merkmal als Eignungs- oder als Zuschlagskriterium behandelt wird, ergibt sich aus dessen Verwendung in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen. Wurden in der Arbeitsausschreibung die publizierten Kriterien ausdrücklich als Zuschlagskriterien bezeichnet, bedeutet das, dass unter diesen Kriterien nicht die Eignung der Anbieter zu prüfen ist, sondern die Angebote zu bewerten sind. Soweit die Angebote die Zuschlagskriterien in unterschiedlichem Masse erfüllen, ist eine entsprechend unterschiedliche Bewertung vorzunehmen.

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