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04/05 41

Uri · 2004-09-06 · Deutsch UR

Grundstückgewinnsteuer. Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 17 GStG. | Grundstückgewinnsteuer. Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 17 GStG. Objekt einer Gesamtveräusserung i.S. von Art. 13 GStG ist unabhängig vom Erwerbszeitpunkt alles, das zusammen verkauft wird. Der Wortlaut von Art. 13 GStG ist insofern zu eng. Als Teilveräusserung i.S. von Art. 14 GStG gilt auch die Veräusserung von Stockwerkeigentum. Begründet der zivilrechtliche Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers seit der letzten steuerbegründenden Handänderung an einem Grundstück als Stockwerkeigentum ausgestaltetes Miteigentum, ist diese Begründung von Miteigentum für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer dem Beschwerdeführer zuzurechnen.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 06.09.2004 04/05 41 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 06.09.2004 04/05 41 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 06.09.2004 04/05 41

Grundstückgewinnsteuer. Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 17 GStG. | Grundstückgewinnsteuer. Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 17 GStG. Objekt einer Gesamtveräusserung i.S. von Art. 13 GStG ist unabhängig vom Erwerbszeitpunkt alles, das zusammen verkauft wird. Der Wortlaut von Art. 13 GStG ist insofern zu eng. Als Teilveräusserung i.S. von Art. 14 GStG gilt auch die Veräusserung von Stockwerkeigentum. Begründet der zivilrechtliche Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers seit der letzten steuerbegründenden Handänderung an einem Grundstück als Stockwerkeigentum ausgestaltetes Miteigentum, ist diese Begründung von Miteigentum für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer dem Beschwerdeführer zuzurechnen.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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