Personalrecht. Art. 3 PV i.V.m. Art. 128 Ziff. 3 OR. Art. 24 PV. | Personalrecht. Art. 3 PV i.V.m. Art. 128 Ziff. 3 OR. Art. 24 PV. Abgangsentschädigung. Bemessung. Die Abgangsentschädigung ist eine Zuwendung aus Billigkeitsgründen. Im Gegensatz zur privatrechtlichen Abgangsentschädigung ist sie unabhängig von den Leistungen des Kantons im Rahmen der Personalvorsorge zu erbringen. Die dem Beschwerdeführer zustehende Abgangsentschädigung ist in concreto wie beantragt gestützt auf den Durchschnittswert des Monatslohns während der letzten fünf Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berechnen. Als Grundlage dafür kann die fünfjährige Verjährungsfrist für Forderungen aus dem Dienstverhältnis herangezogen werden. Zuletzt kurzfristige (im Vergleich mit der ganzen Anstellungsdauer) Reduktion des Arbeitspensums. Die nach der Reduktion des Pensums verdienten Einkommen sind mitzuberücksichtigen.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 31.01.2005 04/05 39 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 31.01.2005 04/05 39 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 31.01.2005 04/05 39
Personalrecht. Art. 3 PV i.V.m. Art. 128 Ziff. 3 OR. Art. 24 PV. | Personalrecht. Art. 3 PV i.V.m. Art. 128 Ziff. 3 OR. Art. 24 PV. Abgangsentschädigung. Bemessung. Die Abgangsentschädigung ist eine Zuwendung aus Billigkeitsgründen. Im Gegensatz zur privatrechtlichen Abgangsentschädigung ist sie unabhängig von den Leistungen des Kantons im Rahmen der Personalvorsorge zu erbringen. Die dem Beschwerdeführer zustehende Abgangsentschädigung ist in concreto wie beantragt gestützt auf den Durchschnittswert des Monatslohns während der letzten fünf Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berechnen. Als Grundlage dafür kann die fünfjährige Verjährungsfrist für Forderungen aus dem Dienstverhältnis herangezogen werden. Zuletzt kurzfristige (im Vergleich mit der ganzen Anstellungsdauer) Reduktion des Arbeitspensums. Die nach der Reduktion des Pensums verdienten Einkommen sind mitzuberücksichtigen.
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