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04/05 37

Uri · 2005-05-23 · Deutsch UR

Personalrecht. Art. 336c Abs. 1 lit. b OR. Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRPV. Art. 15 Abs. 6, Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d PV. | Personalrecht. Art. 336c Abs. 1 lit. b OR. Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRPV. Art. 15 Abs. 6, Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d PV. Kündigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses. Es ist von Fall zu Fall zu entscheiden, ob die aufschiebende Wirkung lediglich die Vollziehbarkeit oder aber auch die Wirksamkeit einer Verfügung hemmt. Unterschiedliche Rechtsfolgen. In concreto Aufschub der Wirksamkeit der angefochtenen Kündigungsverfügung und damit Verschiebung des Kündigungstermins bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Beschwerdeführer den bezogenen Lohn nicht zurückerstatten. Ist ein Arbeitnehmer wegen Krankheiten oder Unfällen, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen, arbeitsunfähig, so löst jede neue Krankheit oder jeder neue Unfall eine neue gesetzliche Schutzfrist aus, während welcher der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht gültig kündigen kann. Auch die nur teilweise Verhinderung an der Arbeitsleistung löst den zeitlichen Kündigungsschutz aus. Dieser gilt für das ganze Arbeitspensum und nicht nur im Umfang der Arbeitsunfähigkeit. Nach Ablauf der Sperrfrist kann für das ganze Arbeitspensum die Kündigung ausgesprochen werden und nicht nur im Umfang der bisherigen teilweisen Arbeitsunfähigkeit. In casu löste die Verschlimmerung der Krankheit keine neue Sperrfrist aus. Die Kündigung war deshalb nicht nichtig. Bejahung eines sachlich zureichenden Kündigungsgrundes gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. d PV bei einem Angestellten, der die vorgesetzte Person gegenüber deren Vorgesetzten ohne ausreichende Gründe strafrechtlich relevanter Verfehlungen (Unterschlagung von Bussengeldern, Bestechlichkeit) bezichtigt.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 23.05.2005 04/05 37 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 23.05.2005 04/05 37 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 23.05.2005 04/05 37

Personalrecht. Art. 336c Abs. 1 lit. b OR. Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRPV. Art. 15 Abs. 6, Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d PV. | Personalrecht. Art. 336c Abs. 1 lit. b OR. Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRPV. Art. 15 Abs. 6, Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d PV. Kündigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses. Es ist von Fall zu Fall zu entscheiden, ob die aufschiebende Wirkung lediglich die Vollziehbarkeit oder aber auch die Wirksamkeit einer Verfügung hemmt. Unterschiedliche Rechtsfolgen. In concreto Aufschub der Wirksamkeit der angefochtenen Kündigungsverfügung und damit Verschiebung des Kündigungstermins bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Beschwerdeführer den bezogenen Lohn nicht zurückerstatten. Ist ein Arbeitnehmer wegen Krankheiten oder Unfällen, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen, arbeitsunfähig, so löst jede neue Krankheit oder jeder neue Unfall eine neue gesetzliche Schutzfrist aus, während welcher der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht gültig kündigen kann. Auch die nur teilweise Verhinderung an der Arbeitsleistung löst den zeitlichen Kündigungsschutz aus. Dieser gilt für das ganze Arbeitspensum und nicht nur im Umfang der Arbeitsunfähigkeit. Nach Ablauf der Sperrfrist kann für das ganze Arbeitspensum die Kündigung ausgesprochen werden und nicht nur im Umfang der bisherigen teilweisen Arbeitsunfähigkeit. In casu löste die Verschlimmerung der Krankheit keine neue Sperrfrist aus. Die Kündigung war deshalb nicht nichtig. Bejahung eines sachlich zureichenden Kündigungsgrundes gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. d PV bei einem Angestellten, der die vorgesetzte Person gegenüber deren Vorgesetzten ohne ausreichende Gründe strafrechtlich relevanter Verfehlungen (Unterschlagung von Bussengeldern, Bestechlichkeit) bezichtigt.

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