Berufliche Vorsorge. Art. 23 BVG. | Berufliche Vorsorge. Art. 23 BVG. Dieser Bestimmung kommt die Funktion zu, die Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn ein in seiner Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigter Versicherter seine Arbeitsstelle und damit auch die Vorsorgeeinrichtung wechselt. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher der Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer beim Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für die erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invalidität aufzukommen hat, ist aber erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In concreto Verneinung des zeitlichen, aber auch des sachlichen Zusammenhangs. Die (belastungsabhängige) besondere Anfälligkeit auf akute psychische Erkrankungen in Form der psychotischen Dekompensationen vermag allein nicht zur sachlichen Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität zu führen. Erst eine akute psychische Erkrankung hat zur neuerlichen Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Invalidität geführt. Abweisung der Verwaltungsrechtlichen Klage gegen die frühere Vorsorgeeinrichtung auf Leistung einer Invalidenrente.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 02.02.2005 04/05 35 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 02.02.2005 04/05 35 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 02.02.2005 04/05 35
Berufliche Vorsorge. Art. 23 BVG. | Berufliche Vorsorge. Art. 23 BVG. Dieser Bestimmung kommt die Funktion zu, die Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn ein in seiner Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigter Versicherter seine Arbeitsstelle und damit auch die Vorsorgeeinrichtung wechselt. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher der Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer beim Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für die erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invalidität aufzukommen hat, ist aber erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In concreto Verneinung des zeitlichen, aber auch des sachlichen Zusammenhangs. Die (belastungsabhängige) besondere Anfälligkeit auf akute psychische Erkrankungen in Form der psychotischen Dekompensationen vermag allein nicht zur sachlichen Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität zu führen. Erst eine akute psychische Erkrankung hat zur neuerlichen Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Invalidität geführt. Abweisung der Verwaltungsrechtlichen Klage gegen die frühere Vorsorgeeinrichtung auf Leistung einer Invalidenrente.
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