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04/05 34

Uri · 2004-11-22 · Deutsch UR

IV. Art. 1 Abs. 3, Art. 45 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1–3 VwVG. Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 61 ATSG. Art. 11 Abs. 1 lit. b, Art. 11 Abs. 2 ATSV. Art. 97 AHVG. Art. 66 IVG. | IV. Art. 1 Abs. 3, Art. 45 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1–3 VwVG. Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 61 ATSG. Art. 11 Abs. 1 lit. b, Art. 11 Abs. 2 ATSV. Art. 97 AHVG. Art. 66 IVG. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Gegen einen Zwischenentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Versicherungsgericht möglich, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein derartiger Nachteil liegt insbesondere dann vor, wenn die plötzliche Einstellung finanzieller Unterstützung eine Person aus dem wirtschaftlichen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonstwie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde. Bewirkt der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Einsprache die Einstellung der IV-Rente, bevor über die Rechtmässigkeit der Einstellung rechtskräftig entschieden ist und macht die Beschwerdeführerin geltend, auf die IV-Rente angewiesen zu sein, droht damit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht u.a. der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat. Die gesetzliche Regelung über den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht muss auch für die Einsprache an die verfügende IV-Stelle gelten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Versicherungsgericht hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Bei der Abwägung der Gründe für oder gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im Übrigen darf die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hiefür überzeugende Gründe geltend machen kann. Im Rahmen von Art. 97 AHVG hat der Richter in den Ermessensspielraum der verfügenden Behörde nur einzugreifen, wenn die Gründe, die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht werden, eindeutig schwerer wiegen als diejenigen für einen sofortigen Vollzug der Verfügung. Die IV-Stelle hat insbesondere wegen der Gefahr der Nichteinbringlichkeit ein erhebliches Interesse an der Vermeidung von Rückerstattungsforderungen. Das Interesse der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der fehlenden Verzinslichkeit einer allfälligen Nachzahlung sowie der Notwendigkeit, während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens die Fürsorge in Anspruch nehmen zu müssen, wiegt nicht eindeutig schwerer als dasjenige der Verwaltung an einem sofortigen Vollzug der Verfügung. Das Interesse der Beschwerdeführerin ist jedenfalls solange nicht ausschlaggebend, als nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie in der Hauptsache obsiegen wird. In concreto Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und damit keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 22.11.2004 04/05 34 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 22.11.2004 04/05 34 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 22.11.2004 04/05 34

IV. Art. 1 Abs. 3, Art. 45 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1–3 VwVG. Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 61 ATSG. Art. 11 Abs. 1 lit. b, Art. 11 Abs. 2 ATSV. Art. 97 AHVG. Art. 66 IVG. | IV. Art. 1 Abs. 3, Art. 45 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1–3 VwVG. Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 61 ATSG. Art. 11 Abs. 1 lit. b, Art. 11 Abs. 2 ATSV. Art. 97 AHVG. Art. 66 IVG. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Gegen einen Zwischenentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Versicherungsgericht möglich, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein derartiger Nachteil liegt insbesondere dann vor, wenn die plötzliche Einstellung finanzieller Unterstützung eine Person aus dem wirtschaftlichen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonstwie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde. Bewirkt der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Einsprache die Einstellung der IV-Rente, bevor über die Rechtmässigkeit der Einstellung rechtskräftig entschieden ist und macht die Beschwerdeführerin geltend, auf die IV-Rente angewiesen zu sein, droht damit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht u.a. der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat. Die gesetzliche Regelung über den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht muss auch für die Einsprache an die verfügende IV-Stelle gelten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Versicherungsgericht hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Bei der Abwägung der Gründe für oder gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im Übrigen darf die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hiefür überzeugende Gründe geltend machen kann. Im Rahmen von Art. 97 AHVG hat der Richter in den Ermessensspielraum der verfügenden Behörde nur einzugreifen, wenn die Gründe, die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht werden, eindeutig schwerer wiegen als diejenigen für einen sofortigen Vollzug der Verfügung. Die IV-Stelle hat insbesondere wegen der Gefahr der Nichteinbringlichkeit ein erhebliches Interesse an der Vermeidung von Rückerstattungsforderungen. Das Interesse der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der fehlenden Verzinslichkeit einer allfälligen Nachzahlung sowie der Notwendigkeit, während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens die Fürsorge in Anspruch nehmen zu müssen, wiegt nicht eindeutig schwerer als dasjenige der Verwaltung an einem sofortigen Vollzug der Verfügung. Das Interesse der Beschwerdeführerin ist jedenfalls solange nicht ausschlaggebend, als nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie in der Hauptsache obsiegen wird. In concreto Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und damit keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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