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Uri · 2005-03-11 · Deutsch UR

Bäuerliches Bodenrecht. Art. 47 Abs. 2 BGBB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 LGP. Art. 61, Art. 62 lit. a, Art. 63 Abs. 1 lit. b, Art. 70, Art. 72 Abs. 1 und 3, Art. 73 ff., Art. 81, Art. 84 BGBB. Art. 15 Abs. 1, Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG. | Bäuerliches Bodenrecht. Art. 47 Abs. 2 BGBB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 LGP. Art. 61, Art. 62 lit. a, Art. 63 Abs. 1 lit. b, Art. 70, Art. 72 Abs. 1 und 3, Art. 73 ff., Art. 81, Art. 84 BGBB. Art. 15 Abs. 1, Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG. Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks. Feststellungsverfügung betreffend Bewilligungspflicht. Zur Prüfung des Rechtsschutzinteresses durfte die Vorinstanz vorfrageweise auch privatrechtliche Ansprüche des Gesuchstellers (Pächter) beurteilen, ohne die dafür sachkompetente Behörde daran zu binden. Rechtsschutzinteresse des Pächters an der Feststellung der (öffentlichrechtlichen) Bewilligungspflicht bejaht. Die Eigentumsübertragung gestützt auf ein entgeltliches Vermächtnis fällt nicht unter den bewilligungsfreien Ausnahmetatbestand von Art. 62 lit. a BGBB. Ob der beabsichtigte Preis übersetzt ist, muss für jedes landwirtschaftliche Grundstück gesondert beurteilt werden. Unerheblich ist, dass das fragliche Grundstück früher Teil eines grösseren Grundstücks war. Die Einräumung eines Kaufsrechts löst noch keine Bewilligungspflicht nach Art. 61 BGBB aus. Erst bei Ausübung des Kaufsrechts wird geprüft, ob die Bewilligung erteilt werden kann. Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken, sind gemäss Art. 70 BGBB «nichtig». In concreto Ungültigkeit des Vermächtnisses i.S.v. Art. 70 BGBB. Ob das Vermächtnis als Umgehung zu qualifizieren ist, muss nicht geprüft werden. Die Ungültigkeit i.S.v. Art. 70 BGBB wird nicht durch Zeitablauf geheilt. Die Bewilligungsbehörde kann jederzeit auf die Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts zurückkommen. Verneint der Grundbuchverwalter die Bewilligungsbedürftigkeit zu Unrecht, kann die Vorinstanz erst handeln, wenn sie auf die Bewilligungsbedürftigkeit eines eingetragenen Grundstücksgeschäfts aufmerksam gemacht wird. Anordnung der Berichtigung des Grundbuchs durch die Vorinstanz. Kann die nachträgliche Bewilligung für die Übereignung eines Grundstücks nicht erteilt werden, ist auch die erteilte Bewilligung für die Ausdehnung der Pfandsicherheit auf dieses Grundstück zu widerrufen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 11.03.2005 04/05 33 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 11.03.2005 04/05 33 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 11.03.2005 04/05 33

Bäuerliches Bodenrecht. Art. 47 Abs. 2 BGBB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 LGP. Art. 61, Art. 62 lit. a, Art. 63 Abs. 1 lit. b, Art. 70, Art. 72 Abs. 1 und 3, Art. 73 ff., Art. 81, Art. 84 BGBB. Art. 15 Abs. 1, Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG. | Bäuerliches Bodenrecht. Art. 47 Abs. 2 BGBB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 LGP. Art. 61, Art. 62 lit. a, Art. 63 Abs. 1 lit. b, Art. 70, Art. 72 Abs. 1 und 3, Art. 73 ff., Art. 81, Art. 84 BGBB. Art. 15 Abs. 1, Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG. Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks. Feststellungsverfügung betreffend Bewilligungspflicht. Zur Prüfung des Rechtsschutzinteresses durfte die Vorinstanz vorfrageweise auch privatrechtliche Ansprüche des Gesuchstellers (Pächter) beurteilen, ohne die dafür sachkompetente Behörde daran zu binden. Rechtsschutzinteresse des Pächters an der Feststellung der (öffentlichrechtlichen) Bewilligungspflicht bejaht. Die Eigentumsübertragung gestützt auf ein entgeltliches Vermächtnis fällt nicht unter den bewilligungsfreien Ausnahmetatbestand von Art. 62 lit. a BGBB. Ob der beabsichtigte Preis übersetzt ist, muss für jedes landwirtschaftliche Grundstück gesondert beurteilt werden. Unerheblich ist, dass das fragliche Grundstück früher Teil eines grösseren Grundstücks war. Die Einräumung eines Kaufsrechts löst noch keine Bewilligungspflicht nach Art. 61 BGBB aus. Erst bei Ausübung des Kaufsrechts wird geprüft, ob die Bewilligung erteilt werden kann. Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken, sind gemäss Art. 70 BGBB «nichtig». In concreto Ungültigkeit des Vermächtnisses i.S.v. Art. 70 BGBB. Ob das Vermächtnis als Umgehung zu qualifizieren ist, muss nicht geprüft werden. Die Ungültigkeit i.S.v. Art. 70 BGBB wird nicht durch Zeitablauf geheilt. Die Bewilligungsbehörde kann jederzeit auf die Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts zurückkommen. Verneint der Grundbuchverwalter die Bewilligungsbedürftigkeit zu Unrecht, kann die Vorinstanz erst handeln, wenn sie auf die Bewilligungsbedürftigkeit eines eingetragenen Grundstücksgeschäfts aufmerksam gemacht wird. Anordnung der Berichtigung des Grundbuchs durch die Vorinstanz. Kann die nachträgliche Bewilligung für die Übereignung eines Grundstücks nicht erteilt werden, ist auch die erteilte Bewilligung für die Ausdehnung der Pfandsicherheit auf dieses Grundstück zu widerrufen.

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