Fremdenpolizei. Art. 4, Art. 7 ANAG. Art. 8 EMRK. | Fremdenpolizei. Art. 4, Art. 7 ANAG. Art. 8 EMRK. Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Ehe. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen wurde, heisst das nicht, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist auch, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht trotzdem als rechtsmissbräuchlich erweist. Das ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell besteht oder aufrecht erhalten wird mit dem alleinigen Ziel, dem Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Für die Annahme eines Rechtsmissbrauches ist nicht von Bedeutung, welcher Ehegatte die eheliche Gemeinschaft verhindert. Ist mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft offensichtlich nicht mehr zu rechnen, spielen die Gründe für das Scheitern der Ehe für die Frage des Rechtsmissbrauchs keine Rolle. Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist. Wie es sich damit verhält, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien zu erstellen. Ein Indiz für eine Scheinehe kann sein, dass gegen den Ausländer ein Einreiseverbot in die Schweiz besteht oder ihm die Wegweisung drohte, weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Scheinehe können weiter der grosse Altersunterschied zwischen den Ehegatten, die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie die Tatsache, dass die Ehegatten keine Wohngemeinschaft aufgenommen haben oder nur für kurze Dauer. Ein starkes Indiz kann eine Zahlung für die Heirat sein. Gestützt auf Art. 8 EMRK besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung dann, wenn der Betroffene über intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten verfügt, die ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben. Die Beziehung muss eine gewisse Konstanz aufweisen. Indiz für diese Lebensgemeinschaft ist der gemeinsame Haushalt. Liegen wie vorliegend (wenn nicht Beweise, dann) gewichtige Indizien dafür vor, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführer zumindest um ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an der Ehe handelt, um für den Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, besteht keine richtige eheliche Gemeinschaft, wie sie von Art. 8 EMRK geschützt wird.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 30.09.2005 04/05 31 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 30.09.2005 04/05 31 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 30.09.2005 04/05 31
Fremdenpolizei. Art. 4, Art. 7 ANAG. Art. 8 EMRK. | Fremdenpolizei. Art. 4, Art. 7 ANAG. Art. 8 EMRK. Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Ehe. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen wurde, heisst das nicht, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist auch, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht trotzdem als rechtsmissbräuchlich erweist. Das ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell besteht oder aufrecht erhalten wird mit dem alleinigen Ziel, dem Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Für die Annahme eines Rechtsmissbrauches ist nicht von Bedeutung, welcher Ehegatte die eheliche Gemeinschaft verhindert. Ist mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft offensichtlich nicht mehr zu rechnen, spielen die Gründe für das Scheitern der Ehe für die Frage des Rechtsmissbrauchs keine Rolle. Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist. Wie es sich damit verhält, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien zu erstellen. Ein Indiz für eine Scheinehe kann sein, dass gegen den Ausländer ein Einreiseverbot in die Schweiz besteht oder ihm die Wegweisung drohte, weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Scheinehe können weiter der grosse Altersunterschied zwischen den Ehegatten, die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie die Tatsache, dass die Ehegatten keine Wohngemeinschaft aufgenommen haben oder nur für kurze Dauer. Ein starkes Indiz kann eine Zahlung für die Heirat sein. Gestützt auf Art. 8 EMRK besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung dann, wenn der Betroffene über intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten verfügt, die ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben. Die Beziehung muss eine gewisse Konstanz aufweisen. Indiz für diese Lebensgemeinschaft ist der gemeinsame Haushalt. Liegen wie vorliegend (wenn nicht Beweise, dann) gewichtige Indizien dafür vor, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführer zumindest um ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an der Ehe handelt, um für den Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, besteht keine richtige eheliche Gemeinschaft, wie sie von Art. 8 EMRK geschützt wird.
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