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Uri · 2005-11-18 · Deutsch UR

Fremdenpolizei. Art. 3 Abs. 3 ANAG. Art. 64 i.V.m. Art. 13 VRPV. Art. 64 i.V.m. Art. 50 VRPV. | Fremdenpolizei. Art. 3 Abs. 3 ANAG. Art. 64 i.V.m. Art. 13 VRPV. Art. 64 i.V.m. Art. 50 VRPV. Die aufschiebende Wirkung kommt gegen negative Verfügungen, mit denen ein Antrag abgewiesen wird, nicht zum Tragen. Die Rechtsmitteleinlegung hat nicht zur Folge, dass es wegen der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels vorläufig so gehalten werden müsste, wie wenn dem gestellten Begehren stattgegeben worden wäre. Ein Rechtsmittel gegen die Abweisung eines Gesuches um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bewirkt somit trotz aufschiebender Wirkung keine vorläufige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Wird gegen einen Entscheid, der den Ablauf einer Bewilligung bestätigt, Beschwerde erhoben und soll während der Dauer des Verfahrens der Zustand belassen werden, wie er vor dem Ablauf der Bewilligung bestand, kann eine vorsorgliche Massnahme angeordnet werden. Für den Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besondere Bedeutung zu. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Beschwerdeführerin und Bewilligung der Erwerbstätigkeit, damit diese ihre jetzige Erwerbstätigkeit bis zum Zeitpunkt der Wegweisung auf Grund eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheides weiterhin ausüben kann.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 18.11.2005 04/05 30 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 18.11.2005 04/05 30 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 18.11.2005 04/05 30

Fremdenpolizei. Art. 3 Abs. 3 ANAG. Art. 64 i.V.m. Art. 13 VRPV. Art. 64 i.V.m. Art. 50 VRPV. | Fremdenpolizei. Art. 3 Abs. 3 ANAG. Art. 64 i.V.m. Art. 13 VRPV. Art. 64 i.V.m. Art. 50 VRPV. Die aufschiebende Wirkung kommt gegen negative Verfügungen, mit denen ein Antrag abgewiesen wird, nicht zum Tragen. Die Rechtsmitteleinlegung hat nicht zur Folge, dass es wegen der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels vorläufig so gehalten werden müsste, wie wenn dem gestellten Begehren stattgegeben worden wäre. Ein Rechtsmittel gegen die Abweisung eines Gesuches um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bewirkt somit trotz aufschiebender Wirkung keine vorläufige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Wird gegen einen Entscheid, der den Ablauf einer Bewilligung bestätigt, Beschwerde erhoben und soll während der Dauer des Verfahrens der Zustand belassen werden, wie er vor dem Ablauf der Bewilligung bestand, kann eine vorsorgliche Massnahme angeordnet werden. Für den Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besondere Bedeutung zu. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Beschwerdeführerin und Bewilligung der Erwerbstätigkeit, damit diese ihre jetzige Erwerbstätigkeit bis zum Zeitpunkt der Wegweisung auf Grund eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheides weiterhin ausüben kann.

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