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Uri · 2005-02-18 · Deutsch UR

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRPV. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen etwas anderes anordnet. «Wichtige Gründe» ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung das Obergericht uneingeschränkt überprüfen kann. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss durch eine erhebliche und unmittelbare Gefährdung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen geboten sein. Als solche öffentliche Interessen fallen insbesondere polizeiliche Schutzgüter in Betracht. Die mangelnden Erfolgsaussichten der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur veranschlagt werden, wenn sie klar zu Tage treten.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 18.02.2005 04/05 27 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 18.02.2005 04/05 27 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 18.02.2005 04/05 27

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRPV. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen etwas anderes anordnet. «Wichtige Gründe» ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung das Obergericht uneingeschränkt überprüfen kann. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss durch eine erhebliche und unmittelbare Gefährdung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen geboten sein. Als solche öffentliche Interessen fallen insbesondere polizeiliche Schutzgüter in Betracht. Die mangelnden Erfolgsaussichten der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur veranschlagt werden, wenn sie klar zu Tage treten.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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