Kantonales Verfahrensrecht. Art. 31 VRPV. Art. 64 i.V.m. Art. 49 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 31 VRPV. Art. 64 i.V.m. Art. 49 VRPV. Wiederherstellung. Voraussetzung des unverschuldeten Abhaltens. Krankheit kann nur dann ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu sein oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf, i.S. von Art. 31 VRPV unverschuldet zu sein. Wer bewusst eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne Antrag und Begründung einreicht, um eine Nachfrist zu erwirken, handelt rechtsmissbräuchlich.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 12.07.2004 04/05 25 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 12.07.2004 04/05 25 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 12.07.2004 04/05 25
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
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