Kantonales Verfahrensrecht. Art. 26 Abs. 2 lit. c, Art. 75 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 26 Abs. 2 lit. c, Art. 75 VRPV. Entscheide von Verwaltungsgerichten werden insoweit materiell rechtskräftig, als das Verfahren unter Vorbehalt der Revision nicht wieder aufgenommen werden kann. Eine Verfügung kann in dem Umfang, in dem über ihren Gegenstand bereits ein Beschwerdeentscheid in der Sache erging, grundsätzlich nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden. Ändert sich aber nach dem Urteil die Sach- oder Rechtslage und wird das zum Anlass genommen, eine neue Verfügung zu beantragen, steht dem die materielle Rechtskraft nicht entgegen. Macht der Gesuchsteller geltend, seit Ergehen des Rechtmittelentscheids hätten sich die tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen geändert, so verlangt er eine Wiedererwägung der Verfügung i.S. der Anpassung an die eingetretenen Veränderungen. Dies gilt genau genommen nur für Dauerverfügungen, welche nach ihrem Erlass in die Zukunft weiterwirken. Ansonsten ist bei einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht die erlassene Verfügung wiederzuerwägen und anzupassen, sondern eine neue Verfügung zu erlassen. Die materielle Rechtskraft eines Beschwerdeentscheids steht einer Wiedererwägung durch die Verwaltungsbehörden nur dann nicht entgegen, wenn die geltend gemachten echten Noven wesentlich sind. Irgendwelche unwesentliche Noven genügen nicht. Liegen wesentliche Noven vor, ist die Verwaltungsbehörde dagegen nicht nur berechtigt, ihre Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Nach Art. 26 Abs. 2 lit. c VRPV ist eine Behörde verpflichtet, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit der ersten Verfügung wesentlich geändert haben. Gleich verhält es sich, wenn man das neue Gesuch nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern als Gesuch um Einleitung eines neuen Verwaltungsverfahrens bezeichnet. In diesem Fall ist Art. 26 Abs. 2 lit. c VRPV analog anzuwenden. Wesentlich sind geänderte Umstände gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. c VRPV dann, wenn sie geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 01.07.2005 04/05 24 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 01.07.2005 04/05 24 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 01.07.2005 04/05 24
Kantonales Verfahrensrecht. Art. 26 Abs. 2 lit. c, Art. 75 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 26 Abs. 2 lit. c, Art. 75 VRPV. Entscheide von Verwaltungsgerichten werden insoweit materiell rechtskräftig, als das Verfahren unter Vorbehalt der Revision nicht wieder aufgenommen werden kann. Eine Verfügung kann in dem Umfang, in dem über ihren Gegenstand bereits ein Beschwerdeentscheid in der Sache erging, grundsätzlich nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden. Ändert sich aber nach dem Urteil die Sach- oder Rechtslage und wird das zum Anlass genommen, eine neue Verfügung zu beantragen, steht dem die materielle Rechtskraft nicht entgegen. Macht der Gesuchsteller geltend, seit Ergehen des Rechtmittelentscheids hätten sich die tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen geändert, so verlangt er eine Wiedererwägung der Verfügung i.S. der Anpassung an die eingetretenen Veränderungen. Dies gilt genau genommen nur für Dauerverfügungen, welche nach ihrem Erlass in die Zukunft weiterwirken. Ansonsten ist bei einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht die erlassene Verfügung wiederzuerwägen und anzupassen, sondern eine neue Verfügung zu erlassen. Die materielle Rechtskraft eines Beschwerdeentscheids steht einer Wiedererwägung durch die Verwaltungsbehörden nur dann nicht entgegen, wenn die geltend gemachten echten Noven wesentlich sind. Irgendwelche unwesentliche Noven genügen nicht. Liegen wesentliche Noven vor, ist die Verwaltungsbehörde dagegen nicht nur berechtigt, ihre Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Nach Art. 26 Abs. 2 lit. c VRPV ist eine Behörde verpflichtet, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit der ersten Verfügung wesentlich geändert haben. Gleich verhält es sich, wenn man das neue Gesuch nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern als Gesuch um Einleitung eines neuen Verwaltungsverfahrens bezeichnet. In diesem Fall ist Art. 26 Abs. 2 lit. c VRPV analog anzuwenden. Wesentlich sind geänderte Umstände gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. c VRPV dann, wenn sie geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
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