Kantonales Verfahrensrecht. Art. 26, Art. 27 Abs. 1, Art. 75 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 26, Art. 27 Abs. 1, Art. 75 VRPV. Entscheide von Verwaltungsgerichten werden insoweit materiell rechtskräftig, als das Verfahren unter Vorbehalt der Revision nicht wieder aufgenommen werden kann. Eine Verfügung kann in dem Umfang, in dem über ihren Gegenstand bereits ein Beschwerdeentscheid in der Sache erging, grundsätzlich nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden. Als Prozessurteil entfaltet der Nichteintretensentscheid des Obergerichtes über eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich insoweit Verbindlichkeitswirkung, als er zu (fehlenden) Prozess- oder Sachurteilsvor-aussetzungen Stellung genommen hat. Eine Wiedererwägung ist deshalb trotz Vorliegens eines Beschwerdeentscheides nicht ausgeschlossen. Die Wiedererwägungsgründe nach Art. 26 Abs. 2 lit. a und lit. b VRPV beschlagen eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung. Der Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ist zudem auch dann gegeben, wenn der Gesuchsteller wesentliche Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft macht, die im früheren Verfahren geltend zu machen ihm unmöglich war. Der Wiedererwägungsgrund nach Art. 26 Abs. 2 lit. c VRPV beschlägt eine nachträglich fehlerhaft gewordene Verfügung. Diese Bestimmung gilt genau genommen nur für Dauerverfügungen, welche nach ihrem Erlass in die Zukunft weiterwirken. Ansonsten ist bei einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht die erlassene Verfügung wiederzuerwägen und anzupassen, sondern gestützt auf die neue Sach- oder Rechtslage eine neue Verfügung zu erlassen. Gegen einen Nichteintretensentscheid auf ein Wiedererwägungsgesuch kann nur geltend gemacht werden, das Vorliegen eines zwingenden Wiedererwägungsgrundes sei zu Unrecht verneint worden. Die Änderung und der Widerruf einer Verfügung nach Art. 27 Abs. 1 VRPV ergehen im Gegensatz zu einer Wiedererwägung nicht auf Antrag eines Beteiligten, sondern auf Initiative der verfügenden Behörde oder der Aufsichtsbehörde. Das Widerrufsverfahren unterscheidet sich vom Wiedererwägungsverfahren durch die Interessenlage. Das Wiedererwägungsverfahren soll in erster Linie den Beteiligten begünstigen. Mit dem Widerrufsverfahren werden die öffentlichen Interessen gewahrt. Als im öffentlichen Interesse nach Art. 27 Abs. 1 lit. b VRPV gilt nicht einfach allgemein die richtige Rechtsanwendung, es geht vielmehr um spezifische öffentliche Interessen.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 23.05.2005 04/05 23 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 23.05.2005 04/05 23 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 23.05.2005 04/05 23
Kantonales Verfahrensrecht. Art. 26, Art. 27 Abs. 1, Art. 75 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 26, Art. 27 Abs. 1, Art. 75 VRPV. Entscheide von Verwaltungsgerichten werden insoweit materiell rechtskräftig, als das Verfahren unter Vorbehalt der Revision nicht wieder aufgenommen werden kann. Eine Verfügung kann in dem Umfang, in dem über ihren Gegenstand bereits ein Beschwerdeentscheid in der Sache erging, grundsätzlich nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden. Als Prozessurteil entfaltet der Nichteintretensentscheid des Obergerichtes über eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich insoweit Verbindlichkeitswirkung, als er zu (fehlenden) Prozess- oder Sachurteilsvor-aussetzungen Stellung genommen hat. Eine Wiedererwägung ist deshalb trotz Vorliegens eines Beschwerdeentscheides nicht ausgeschlossen. Die Wiedererwägungsgründe nach Art. 26 Abs. 2 lit. a und lit. b VRPV beschlagen eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung. Der Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ist zudem auch dann gegeben, wenn der Gesuchsteller wesentliche Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft macht, die im früheren Verfahren geltend zu machen ihm unmöglich war. Der Wiedererwägungsgrund nach Art. 26 Abs. 2 lit. c VRPV beschlägt eine nachträglich fehlerhaft gewordene Verfügung. Diese Bestimmung gilt genau genommen nur für Dauerverfügungen, welche nach ihrem Erlass in die Zukunft weiterwirken. Ansonsten ist bei einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht die erlassene Verfügung wiederzuerwägen und anzupassen, sondern gestützt auf die neue Sach- oder Rechtslage eine neue Verfügung zu erlassen. Gegen einen Nichteintretensentscheid auf ein Wiedererwägungsgesuch kann nur geltend gemacht werden, das Vorliegen eines zwingenden Wiedererwägungsgrundes sei zu Unrecht verneint worden. Die Änderung und der Widerruf einer Verfügung nach Art. 27 Abs. 1 VRPV ergehen im Gegensatz zu einer Wiedererwägung nicht auf Antrag eines Beteiligten, sondern auf Initiative der verfügenden Behörde oder der Aufsichtsbehörde. Das Widerrufsverfahren unterscheidet sich vom Wiedererwägungsverfahren durch die Interessenlage. Das Wiedererwägungsverfahren soll in erster Linie den Beteiligten begünstigen. Mit dem Widerrufsverfahren werden die öffentlichen Interessen gewahrt. Als im öffentlichen Interesse nach Art. 27 Abs. 1 lit. b VRPV gilt nicht einfach allgemein die richtige Rechtsanwendung, es geht vielmehr um spezifische öffentliche Interessen.
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