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04/05 22

Uri · 2004-10-22 · Deutsch UR

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 12 Abs. 1 und 3 Reglement zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz i.V.m. Art. 39 VRPV. Art. 15 VRPV. Art. 29 Abs. 2 BV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 12 Abs. 1 und 3 Reglement zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz i.V.m. Art. 39 VRPV. Art. 15 VRPV. Art. 29 Abs. 2 BV. Rechtsnatur der Einsprache. Die Einsprache verpflichtet die erstinstanzliche Behörde, ihre angefochtene Verfügung zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden. Anders als über eine Verwaltungsbeschwerde wird bei der Einsprache durch die verfügende Behörde entschieden. Dass für den Erlass der Verfügung eine Sachbearbeiterin zuständig ist, über die Einsprache dagegen der Amtsvorsteher entscheidet, macht zwar Sinn, ist aber nicht notwendig. Aus dem Wesen der Einsprache als Rechtsmittel an die entscheidende Behörde ergibt sich, dass die Stellungnahme der erstverfügenden Sachbearbeiterin an den über die Einsprache entscheidenden Amtsvorsteher amtsintern erfolgt. Eine solche behördeninterne Stellungnahme muss dem Einsprecher nicht vorgelegt werden, solange er keine Akteneinsicht verlangt. Verneinung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 22.10.2004 04/05 22 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 22.10.2004 04/05 22 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 22.10.2004 04/05 22

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 12 Abs. 1 und 3 Reglement zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz i.V.m. Art. 39 VRPV. Art. 15 VRPV. Art. 29 Abs. 2 BV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 12 Abs. 1 und 3 Reglement zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz i.V.m. Art. 39 VRPV. Art. 15 VRPV. Art. 29 Abs. 2 BV. Rechtsnatur der Einsprache. Die Einsprache verpflichtet die erstinstanzliche Behörde, ihre angefochtene Verfügung zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden. Anders als über eine Verwaltungsbeschwerde wird bei der Einsprache durch die verfügende Behörde entschieden. Dass für den Erlass der Verfügung eine Sachbearbeiterin zuständig ist, über die Einsprache dagegen der Amtsvorsteher entscheidet, macht zwar Sinn, ist aber nicht notwendig. Aus dem Wesen der Einsprache als Rechtsmittel an die entscheidende Behörde ergibt sich, dass die Stellungnahme der erstverfügenden Sachbearbeiterin an den über die Einsprache entscheidenden Amtsvorsteher amtsintern erfolgt. Eine solche behördeninterne Stellungnahme muss dem Einsprecher nicht vorgelegt werden, solange er keine Akteneinsicht verlangt. Verneinung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.

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