Strafgesetzbuch. Art. 48 Ziff. 2 und Art. 63 StGB. (Bundesgericht) | Strafgesetzbuch. Art. 48 Ziff. 2 und Art. 63 StGB. Grobe Verkehrsregelverletzung. Bemessung der Busse. Weites Ermessen des Richters. Bedeutung interner Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft. Hohes Einkommen und sehr hohes Vermögen des Angeklagten. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird nicht nur durch das Einkommen, sondern auch durch das Vermögen bestimmt. Die Erhöhung der Busse um einen Vermögensanteil im tiefen Promillebereich erweist sich in concreto nicht als unverhältnismässig. In ungetrennter Ehe unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung lebender Angeklagter. Weder die ehelichen Beistandspflichten noch die güterrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften der über ein eigenes Einkommen verfügenden Ehegattin sind zu berücksichtigen, da sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten im massgeblichen Zeitpunkt nicht berührten.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 21.07.2005 04/05 20 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 21.07.2005 04/05 20 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 21.07.2005 04/05 20
Strafgesetzbuch. Art. 48 Ziff. 2 und Art. 63 StGB. (Bundesgericht) | Strafgesetzbuch. Art. 48 Ziff. 2 und Art. 63 StGB. Grobe Verkehrsregelverletzung. Bemessung der Busse. Weites Ermessen des Richters. Bedeutung interner Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft. Hohes Einkommen und sehr hohes Vermögen des Angeklagten. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird nicht nur durch das Einkommen, sondern auch durch das Vermögen bestimmt. Die Erhöhung der Busse um einen Vermögensanteil im tiefen Promillebereich erweist sich in concreto nicht als unverhältnismässig. In ungetrennter Ehe unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung lebender Angeklagter. Weder die ehelichen Beistandspflichten noch die güterrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften der über ein eigenes Einkommen verfügenden Ehegattin sind zu berücksichtigen, da sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten im massgeblichen Zeitpunkt nicht berührten.
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