Strafprozessordnung. Art. 205 Ziff. 3 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 205 Ziff. 3 StPO. Der Staatsanwalt ist zur Erhebung der Rechtsmittel legitimiert. Eine Beschwer liegt bei der Staatsanwaltschaft immer vor, wenn der Verdacht besteht, der angefochtene Entscheid sei unrichtig, d.h. er verletze materielles oder formelles Recht. Deshalb kann sie gleichermassen zugunsten wie zuungunsten des Angeklagten Rechtsmittel einlegen. Auf die vom öffentlichen Ankläger im Vorverfahren gestellten Anträge kommt es nicht an.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 30.06.2003 04/05 19 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 30.06.2003 04/05 19 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 30.06.2003 04/05 19
Strafprozessordnung. Art. 205 Ziff. 3 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 205 Ziff. 3 StPO. Der Staatsanwalt ist zur Erhebung der Rechtsmittel legitimiert. Eine Beschwer liegt bei der Staatsanwaltschaft immer vor, wenn der Verdacht besteht, der angefochtene Entscheid sei unrichtig, d.h. er verletze materielles oder formelles Recht. Deshalb kann sie gleichermassen zugunsten wie zuungunsten des Angeklagten Rechtsmittel einlegen. Auf die vom öffentlichen Ankläger im Vorverfahren gestellten Anträge kommt es nicht an.
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