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04/05 17

Uri · 2003-11-04 · Deutsch UR

Strafprozessordnung. Art. 47, Art. 163 Abs. 2 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 47, Art. 163 Abs. 2 StPO. Tritt der Staatsanwalt im Strafbefehl auf die Zivilforderung des Zivilklägers nicht ein, kann dieser Einsprache erheben. Art. 47 StPO enthält ausdrücklich eine Mussvorschrift. Die Bestimmung wirkt peremptorisch. Bei Säumnis ist die versäumte Prozesshandlung verwirkt. Dies bedeutet, dass über die Zivilansprüche nicht im betreffenden Strafverfahren entschieden wird. Der Anspruch auf Beurteilung im betreffenden Strafverfahren gilt als verwirkt. Der Gesetzeswortlaut ist klar. Er gibt auch den wahren Sinn der Norm wieder. Die Norm dient einem geordneten Verfahren. Eine nicht peremptorische Wirkung würde die Bestimmung ihres Sinngehaltes entleeren. Die Androhung von Säumnisfolgen ist nicht notwendig. Diese ergeben sich mit genügender Klarheit aus Art. 47 StPO. Vorbehalten bleibt die Wiederherstellung der versäumten Frist. Von der rechtzeitigen und substantiierten Geltendmachung der Zivilforderung ist die Frage der Belegung derselben zu unterscheiden.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.11.2003 04/05 17 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.11.2003 04/05 17 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.11.2003 04/05 17

Strafprozessordnung. Art. 47, Art. 163 Abs. 2 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 47, Art. 163 Abs. 2 StPO. Tritt der Staatsanwalt im Strafbefehl auf die Zivilforderung des Zivilklägers nicht ein, kann dieser Einsprache erheben. Art. 47 StPO enthält ausdrücklich eine Mussvorschrift. Die Bestimmung wirkt peremptorisch. Bei Säumnis ist die versäumte Prozesshandlung verwirkt. Dies bedeutet, dass über die Zivilansprüche nicht im betreffenden Strafverfahren entschieden wird. Der Anspruch auf Beurteilung im betreffenden Strafverfahren gilt als verwirkt. Der Gesetzeswortlaut ist klar. Er gibt auch den wahren Sinn der Norm wieder. Die Norm dient einem geordneten Verfahren. Eine nicht peremptorische Wirkung würde die Bestimmung ihres Sinngehaltes entleeren. Die Androhung von Säumnisfolgen ist nicht notwendig. Diese ergeben sich mit genügender Klarheit aus Art. 47 StPO. Vorbehalten bleibt die Wiederherstellung der versäumten Frist. Von der rechtzeitigen und substantiierten Geltendmachung der Zivilforderung ist die Frage der Belegung derselben zu unterscheiden.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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