Strafprozessordnung. Art. 346 ff. StGB. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Art. 4 Abs. 3 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 346 ff. StGB. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Art. 4 Abs. 3 StPO. Unterlassungsdelikt. Örtliche Zuständigkeit. Innerkantonale Streitigkeiten über die Zuständigkeit entscheidet das Obergericht. Für die in die kantonale Gerichtsbarkeit fallenden bundesrechtlichen Delikte gelten dabei die Gerichtsstandsregeln nach Art. 346 ff. StGB nicht nur interkantonal, sondern auch innerkantonal. Beim Tatbestand der Nichtabgabe des entzogenen Ausweises und der Kontrollschilder nach Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG handelt es sich um ein (echtes) Unterlassungsdelikt. Zuständig für die Verfolgung und die Beurteilung sind die Behörden des Ortes, wo der Täter hätte handeln sollen. Vorliegend hätten nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der beiden massgebenden Verfügungen des Amtes für Strassen- und Schiffsverkehr (ASSV) die fraglichen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder bei diesem hinterlegt werden müssen. Die Abgabe der Fahrzeugausweise und Kontrollschilder hätte nur dann unterbleiben können, wenn innerhalb der gleichen Frist beim Schalter des ASSV in Altdorf eine Postquittung vorgelegt worden wäre, wonach der ausstehende Betrag und die Verfahrenskosten einbezahlt worden sind. Auch in diesem Fall wäre Handlungsort ebenfalls Altdorf gewesen.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 01.03.2005 04/05 16 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 01.03.2005 04/05 16 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 01.03.2005 04/05 16
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