Strafprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 21 GOG. Art. 4 Abs. 2 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 21 GOG. Art. 4 Abs. 2 StPO. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, dass der Richter die Parteien auf unklare oder widersprüchliche Vorbringen aufmerksam zu machen hat. Die geltend gemachte Unerfahrenheit des zur Mitwirkung vorgesehenen Landgerichtsschreibers stellt keinen Umstand dar, der eine Ausstandspflicht begründen könnte. Die Wahl der ordentlichen und a.o. Gerichtsschreiber fällt in die Zuständigkeit des Regierungsrates. Die Weiterleitungspflicht nach Art. 4 Abs. 2 StPO bezieht sich einzig auf Organe der Strafrechtspflege. Eine Weiterleitungspflicht an Verwaltungsbehörden besteht nicht. Vorbehalten bleiben Verwaltungsstrafrechtssachen.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 28.06.2005 04/05 15 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 28.06.2005 04/05 15 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 28.06.2005 04/05 15
Strafprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 21 GOG. Art. 4 Abs. 2 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 21 GOG. Art. 4 Abs. 2 StPO. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, dass der Richter die Parteien auf unklare oder widersprüchliche Vorbringen aufmerksam zu machen hat. Die geltend gemachte Unerfahrenheit des zur Mitwirkung vorgesehenen Landgerichtsschreibers stellt keinen Umstand dar, der eine Ausstandspflicht begründen könnte. Die Wahl der ordentlichen und a.o. Gerichtsschreiber fällt in die Zuständigkeit des Regierungsrates. Die Weiterleitungspflicht nach Art. 4 Abs. 2 StPO bezieht sich einzig auf Organe der Strafrechtspflege. Eine Weiterleitungspflicht an Verwaltungsbehörden besteht nicht. Vorbehalten bleiben Verwaltungsstrafrechtssachen.
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