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04/05 14

Uri · 2004-03-26 · Deutsch UR

Strafprozessordnung. Art.6 Ziff.3 lit. d EMRK. Art.29 Abs.2, Art. 32 Abs. 2 BV. | Strafprozessordnung. Art.6 Ziff.3 lit. d EMRK. Art.29 Abs.2, Art. 32 Abs. 2 BV. Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dem Anspruch kommt grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Dieses strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeugen gilt uneingeschränkt in all jenen Fällen, bei denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Die Verfahrensgarantie darf nicht durch die Einvernahme von Auskunftspersonen unterlaufen werden und hat demzufolge auch bei Auskunftspersonen Geltung. Der Beschuldigte kann grundsätzlich einmal sein Recht Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen, geltend machen. Es kommt dabei nicht auf den Zeitpunkt an, wann ihm diese Möglichkeit gegeben wird. Wenn die Möglichkeit vor dem Verhörrichter nicht bestand, ist dem im weiteren Verlauf des Verfahrens Rechnung zu tragen. Anträge können sich aus der Begründung ergeben. In concreto hätte das Erfordernis eines formellen Antrages anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf Befragung der Anzeigeerstatter als Zeugen mit entsprechender Fragemöglichkeit und das allfällige Erfordernis des formellen Vorbringens als Vorfrage gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen, nachdem der Berufungskläger in seinem Parteivortrag vor Vorinstanz die dahingehende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich gerügt hatte und sich für die Vorinstanz aus den Vorakten ergab, dass der Berufungskläger keine Fragen an die als Auskunftspersonen einvernommenen Anzeigeerstatter hatte stellen können.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 26.03.2004 04/05 14 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 26.03.2004 04/05 14 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 26.03.2004 04/05 14

Strafprozessordnung. Art.6 Ziff.3 lit. d EMRK. Art.29 Abs.2, Art. 32 Abs. 2 BV. | Strafprozessordnung. Art.6 Ziff.3 lit. d EMRK. Art.29 Abs.2, Art. 32 Abs. 2 BV. Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dem Anspruch kommt grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Dieses strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeugen gilt uneingeschränkt in all jenen Fällen, bei denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Die Verfahrensgarantie darf nicht durch die Einvernahme von Auskunftspersonen unterlaufen werden und hat demzufolge auch bei Auskunftspersonen Geltung. Der Beschuldigte kann grundsätzlich einmal sein Recht Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen, geltend machen. Es kommt dabei nicht auf den Zeitpunkt an, wann ihm diese Möglichkeit gegeben wird. Wenn die Möglichkeit vor dem Verhörrichter nicht bestand, ist dem im weiteren Verlauf des Verfahrens Rechnung zu tragen. Anträge können sich aus der Begründung ergeben. In concreto hätte das Erfordernis eines formellen Antrages anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf Befragung der Anzeigeerstatter als Zeugen mit entsprechender Fragemöglichkeit und das allfällige Erfordernis des formellen Vorbringens als Vorfrage gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen, nachdem der Berufungskläger in seinem Parteivortrag vor Vorinstanz die dahingehende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich gerügt hatte und sich für die Vorinstanz aus den Vorakten ergab, dass der Berufungskläger keine Fragen an die als Auskunftspersonen einvernommenen Anzeigeerstatter hatte stellen können.

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