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04/05 10

Uri · 2005-11-01 · Deutsch UR

Sachenrecht. Art. 710 ZGB. Notbrunnenrecht. (Bundesgericht) | Sachenrecht. Art. 710 ZGB. Notbrunnenrecht. Auslegung des Begriffs «für Haus und Hof notwendiges Wasser». Die Bestimmung ist nicht ausschliesslich auf landwirtschaftliche Verhältnisse zugeschnitten. Es kann auch für ein Ferienhaus eingeräumt werden. Ausgeschlossen ist die Einräumung allerdings für Luxuszwecke (wie z.B. ein privates Schwimmbad). Analog dem Notwegrecht steht der Einräumung des Rechts nur eine leichtfertige oder missbräuchliche Verursachung des Wassermangels durch den Ansprecher entgegen. Die Dienstbarkeit ist bezüglich der ganzen Quelle (und nicht lediglich eines Anteils davon) zu errichten. Gegebenenfalls ist dem Berechtigten die Auflage zu machen, lediglich eine bestimmte Wassermenge zu entnehmen. In concreto Abweisung der Berufung der Dienstbarkeitsbelasteten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 01.11.2005 04/05 10 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 01.11.2005 04/05 10 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 01.11.2005 04/05 10

Sachenrecht. Art. 710 ZGB. Notbrunnenrecht. (Bundesgericht) | Sachenrecht. Art. 710 ZGB. Notbrunnenrecht. Auslegung des Begriffs «für Haus und Hof notwendiges Wasser». Die Bestimmung ist nicht ausschliesslich auf landwirtschaftliche Verhältnisse zugeschnitten. Es kann auch für ein Ferienhaus eingeräumt werden. Ausgeschlossen ist die Einräumung allerdings für Luxuszwecke (wie z.B. ein privates Schwimmbad). Analog dem Notwegrecht steht der Einräumung des Rechts nur eine leichtfertige oder missbräuchliche Verursachung des Wassermangels durch den Ansprecher entgegen. Die Dienstbarkeit ist bezüglich der ganzen Quelle (und nicht lediglich eines Anteils davon) zu errichten. Gegebenenfalls ist dem Berechtigten die Auflage zu machen, lediglich eine bestimmte Wassermenge zu entnehmen. In concreto Abweisung der Berufung der Dienstbarkeitsbelasteten.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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