Zivilprozessordnung. Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO. Die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz rechtfertigen es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen. Sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bejaht für ein Verfahren um Abänderung eines Scheidungsurteils, bei dem es um die Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut über das gemeinsame Kind und die Neuregelung der Unterhaltszahlungen geht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 02.05.2005 04/05 09 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 02.05.2005 04/05 09 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 02.05.2005 04/05 09
Zivilprozessordnung. Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO. Die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz rechtfertigen es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen. Sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bejaht für ein Verfahren um Abänderung eines Scheidungsurteils, bei dem es um die Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut über das gemeinsame Kind und die Neuregelung der Unterhaltszahlungen geht.
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege