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04/05 08

Uri · 2004-01-26 · Deutsch UR

Zivilprozessordnung. Art. 29 Abs. 3 BV. Art. 121 ff., Art. 250 Abs. 2 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 29 Abs. 3 BV. Art. 121 ff., Art. 250 Abs. 2 ZPO. Die Entlassung als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist eine prozessleitende Verfügung, die einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt. Rekursfähigkeit des Entscheides. Art. 29 Abs. 3 BV regelt den Anspruch des Verbeiständeten auf einen Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss der Wechsel des Beistandes bewilligt werden. Dem Gericht ist es aber nicht verwehrt, bei der Behandlung des Gesuches über den Anspruch des Antragstellers nach Art. 29 Abs. 3 BV hinauszugehen, wenn es dafür andere objektive Gründe hat. In concreto einen sachlichen Grund für den Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, d.h. die Entlassung des bisherigen und die Einsetzung des neuen, bejaht. Möglichkeit, das seit acht Jahren andauernde Ehescheidungsverfahren zu beenden. Verfahrensbeschleunigung als Aufgabe der Prozessleitung, die auch im Interesse aller Beteiligten, sowohl der Parteien, des Gerichts als auch der öffentlichen Finanzen liegt.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 26.01.2004 04/05 08 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 26.01.2004 04/05 08 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 26.01.2004 04/05 08

Zivilprozessordnung. Art. 29 Abs. 3 BV. Art. 121 ff., Art. 250 Abs. 2 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 29 Abs. 3 BV. Art. 121 ff., Art. 250 Abs. 2 ZPO. Die Entlassung als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist eine prozessleitende Verfügung, die einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt. Rekursfähigkeit des Entscheides. Art. 29 Abs. 3 BV regelt den Anspruch des Verbeiständeten auf einen Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss der Wechsel des Beistandes bewilligt werden. Dem Gericht ist es aber nicht verwehrt, bei der Behandlung des Gesuches über den Anspruch des Antragstellers nach Art. 29 Abs. 3 BV hinauszugehen, wenn es dafür andere objektive Gründe hat. In concreto einen sachlichen Grund für den Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, d.h. die Entlassung des bisherigen und die Einsetzung des neuen, bejaht. Möglichkeit, das seit acht Jahren andauernde Ehescheidungsverfahren zu beenden. Verfahrensbeschleunigung als Aufgabe der Prozessleitung, die auch im Interesse aller Beteiligten, sowohl der Parteien, des Gerichts als auch der öffentlichen Finanzen liegt.

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