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04/05 07

Uri · 2005-06-13 · Deutsch UR

Zivilprozessordnung. Art. 107 Abs. 1 und 2, Art. 269 ff. ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 107 Abs. 1 und 2, Art. 269 ff. ZPO. Liegt ein formell rechtskräftiger Entscheid vor, ist zwingend das eigentliche Vollstreckungsverfahren einzuleiten und eine Vollstreckungsmassnahme zu erlassen. Um der Prozesskostenfolge auszuweichen, pflegen Rechtsmittelgegner häufig, keinen Antrag zu stellen. Es steht ihnen frei, sich am Rechtsmittelverfahren nicht zu beteiligen und auf eine Stellungnahme zu verzichten. Dies gilt jedoch nur für das Rechtsmittelverfahren. Hier liegt bereits ein «anfechtbarer» Entscheid vor. Im erstinstanzlichen Verfahren muss erst noch ein Entscheid ergehen. Die Parteien können nicht durch Verzicht auf Anträge und Stellungnahme der Prozesskostenfolge des Unterliegens ausweichen.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 13.06.2005 04/05 07 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 13.06.2005 04/05 07 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 13.06.2005 04/05 07

Zivilprozessordnung. Art. 107 Abs. 1 und 2, Art. 269 ff. ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 107 Abs. 1 und 2, Art. 269 ff. ZPO. Liegt ein formell rechtskräftiger Entscheid vor, ist zwingend das eigentliche Vollstreckungsverfahren einzuleiten und eine Vollstreckungsmassnahme zu erlassen. Um der Prozesskostenfolge auszuweichen, pflegen Rechtsmittelgegner häufig, keinen Antrag zu stellen. Es steht ihnen frei, sich am Rechtsmittelverfahren nicht zu beteiligen und auf eine Stellungnahme zu verzichten. Dies gilt jedoch nur für das Rechtsmittelverfahren. Hier liegt bereits ein «anfechtbarer» Entscheid vor. Im erstinstanzlichen Verfahren muss erst noch ein Entscheid ergehen. Die Parteien können nicht durch Verzicht auf Anträge und Stellungnahme der Prozesskostenfolge des Unterliegens ausweichen.

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