Zivilprozessordnung. Art. 10 AusG. Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 25 GOG. Art. 98 Abs. 1 ZPO, Art. 136 Abs. 3 ZPO, Art. 250 Abs. 1 lit. e ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 10 AusG. Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 25 GOG. Art. 98 Abs. 1 ZPO, Art. 136 Abs. 3 ZPO, Art. 250 Abs. 1 lit. e ZPO. Beim Entscheid des Landgerichtes Uri (Zivilrechtliche Abteilung) über den Ausstand der Landgerichtspräsidentin handelt es sich um einen selbstständig anfechtbaren Vorentscheid (Zwischenentscheid) (Bestätigung der Praxis). Zulässiges Rechtsmittel ist der Rekurs. Beim Gesamtgericht nach Art. 136 Abs. 3 ZPO handelt es sich nicht um das Gesamtgericht i.S. des GOG, sondern um die zivilrechtliche Abteilung des Landgerichtes Uri. Frage der Vorbefassung der Landgerichtspräsidentin. Der Beweisentscheid und der Entscheid über den Rekurs gegen den Beweisentscheid sind (abänderbare) prozessleitende Anordnungen. Sie erfolgen im gleichen Verfahrensabschnitt, bei dem es um die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geht. Der Tatbestand der Vorbefassung verwirklicht sich grundsätzlich nur bei der aufeinander folgenden Wahrnehmung funktionell und verfahrensorganisatorisch getrennter Justizaufgaben in der gleichen Sache. Die Meinungsbildung während des hängigen Verfahrens stellt die richterliche Unabhängigkeit noch nicht in Frage. Keine Ausstandspflicht der Landgerichtspräsidentin wegen Vorbefassung im Rekursverfahren gegen den von ihr erlassenen Beweisentscheid.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 28.05.2004 04/05 05 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 28.05.2004 04/05 05 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 28.05.2004 04/05 05
Zivilprozessordnung. Art. 10 AusG. Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 25 GOG. Art. 98 Abs. 1 ZPO, Art. 136 Abs. 3 ZPO, Art. 250 Abs. 1 lit. e ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 10 AusG. Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 25 GOG. Art. 98 Abs. 1 ZPO, Art. 136 Abs. 3 ZPO, Art. 250 Abs. 1 lit. e ZPO. Beim Entscheid des Landgerichtes Uri (Zivilrechtliche Abteilung) über den Ausstand der Landgerichtspräsidentin handelt es sich um einen selbstständig anfechtbaren Vorentscheid (Zwischenentscheid) (Bestätigung der Praxis). Zulässiges Rechtsmittel ist der Rekurs. Beim Gesamtgericht nach Art. 136 Abs. 3 ZPO handelt es sich nicht um das Gesamtgericht i.S. des GOG, sondern um die zivilrechtliche Abteilung des Landgerichtes Uri. Frage der Vorbefassung der Landgerichtspräsidentin. Der Beweisentscheid und der Entscheid über den Rekurs gegen den Beweisentscheid sind (abänderbare) prozessleitende Anordnungen. Sie erfolgen im gleichen Verfahrensabschnitt, bei dem es um die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geht. Der Tatbestand der Vorbefassung verwirklicht sich grundsätzlich nur bei der aufeinander folgenden Wahrnehmung funktionell und verfahrensorganisatorisch getrennter Justizaufgaben in der gleichen Sache. Die Meinungsbildung während des hängigen Verfahrens stellt die richterliche Unabhängigkeit noch nicht in Frage. Keine Ausstandspflicht der Landgerichtspräsidentin wegen Vorbefassung im Rekursverfahren gegen den von ihr erlassenen Beweisentscheid.
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