Zivilprozessordnung. Art. 93 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 93 ZPO. Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Richter hat zu prüfen, ob sich die geltend gemachte Forderung aufgrund der behaupteten Tatsachen auf eine andere Rechtsgrundlage stützen lässt, wenn die vorgetragene Rechtsgrundlage nicht zum Erfolg führt. Die richterliche Rechtsanwendung kann dazu führen, dass Rechtssätze angewendet werden, welche von den Parteien in ihren rechtlichen Erörterungen nicht behandelt worden sind.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 22.10.2004 04/05 04 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 22.10.2004 04/05 04 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 22.10.2004 04/05 04
Zivilprozessordnung. Art. 93 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 93 ZPO. Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Richter hat zu prüfen, ob sich die geltend gemachte Forderung aufgrund der behaupteten Tatsachen auf eine andere Rechtsgrundlage stützen lässt, wenn die vorgetragene Rechtsgrundlage nicht zum Erfolg führt. Die richterliche Rechtsanwendung kann dazu führen, dass Rechtssätze angewendet werden, welche von den Parteien in ihren rechtlichen Erörterungen nicht behandelt worden sind.
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
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