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04/05 01

Uri · 2005-03-17 · Deutsch UR

Zivilprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. (Bundesgericht) | Zivilprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Nachwahl des Landgerichtspräsidiums Uri durch das Volk. Der Leserbrief einer Anwaltskanzlei zugunsten der damals zur Wahl stehenden und heutigen Landgerichtspräsidentin begründet in casu keine Ausstandspflicht derselben in Verfahren, in denen die Partner der Kanzleigemeinschaft als Parteivertreter auftreten. Der Ausstand im Einzelfall steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter und muss deshalb die Ausnahme bleiben, damit die gesetzliche Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters nicht von dieser Seite her ausgehöhlt werden. Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters wird im Grundsatz vermutet; von der regelhaften Zuständigkeitsordnung soll nicht leichthin abgewichen werden. Auch besondere Gegebenheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einem Richter und einem Parteivertreter können den objektiven Anschein der Befangenheit des Richters begründen und dessen Ausstand gebieten. Die Umstände können sich gleichermassen auf ein besonders freundschaftliches wie ein besonders feindschaftliches Verhältnis zwischen Richter und Rechtsvertreter beziehen. In solchen Situationen kann Voreingenommenheit des Richters aber nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung angenommen werden. Die beanstandete Beziehungsnähe müsste das Mass des sozial Üblichen übersteigen und bei objektiver Betrachtung geeignet sein, sich auf die Partei selber und deren Prozess auszuwirken und derart den Anschein der Befangenheit hervorzurufen. Entscheidend ist vorliegend, dass der Leserbrief der Rechtsanwälte bewusst zurückhaltend formuliert war. Dass eine freundschaftliche Beziehung zwischen der Richterin und den Anwälten der Gegenpartei bestehe, wird nicht geltend gemacht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 17.03.2005 04/05 01 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 17.03.2005 04/05 01 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 17.03.2005 04/05 01

Zivilprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. (Bundesgericht) | Zivilprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Nachwahl des Landgerichtspräsidiums Uri durch das Volk. Der Leserbrief einer Anwaltskanzlei zugunsten der damals zur Wahl stehenden und heutigen Landgerichtspräsidentin begründet in casu keine Ausstandspflicht derselben in Verfahren, in denen die Partner der Kanzleigemeinschaft als Parteivertreter auftreten. Der Ausstand im Einzelfall steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter und muss deshalb die Ausnahme bleiben, damit die gesetzliche Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters nicht von dieser Seite her ausgehöhlt werden. Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters wird im Grundsatz vermutet; von der regelhaften Zuständigkeitsordnung soll nicht leichthin abgewichen werden. Auch besondere Gegebenheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einem Richter und einem Parteivertreter können den objektiven Anschein der Befangenheit des Richters begründen und dessen Ausstand gebieten. Die Umstände können sich gleichermassen auf ein besonders freundschaftliches wie ein besonders feindschaftliches Verhältnis zwischen Richter und Rechtsvertreter beziehen. In solchen Situationen kann Voreingenommenheit des Richters aber nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung angenommen werden. Die beanstandete Beziehungsnähe müsste das Mass des sozial Üblichen übersteigen und bei objektiver Betrachtung geeignet sein, sich auf die Partei selber und deren Prozess auszuwirken und derart den Anschein der Befangenheit hervorzurufen. Entscheidend ist vorliegend, dass der Leserbrief der Rechtsanwälte bewusst zurückhaltend formuliert war. Dass eine freundschaftliche Beziehung zwischen der Richterin und den Anwälten der Gegenpartei bestehe, wird nicht geltend gemacht.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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