Ausstand von Richtern. Art. 4, Art. 5, Art. 7 lit. d AusG. Art. 5 GOG. Art. 4 Abs. 1 ZPO. | Ausstand von Richtern. Art. 4, Art. 5, Art. 7 lit. d AusG. Art. 5 GOG. Art. 4 Abs. 1 ZPO. Einzelrichterliche Zuständigkeit in der Hauptsache. Hält ein Richter Ausstandsgründe von sich aus für gegeben, hat er diese von Amtes wegen vor Behandlung des betreffenden Geschäfts zu beachten, er wird dann durch seinen Stellvertreter vertreten. Hat der Richter Zweifel, ob ein Ausstandsgrund vorliegt, oder verneint der Stellvertreter das Vorliegen eines solchen, ist die Sache der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese wird alsdann über das Vorliegen eines Ausstandsgrundes entscheiden. Voreingenommenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Das Misstrauen in den Richter muss in objektiver Weise als begründet erscheinen. Die Zugehörigkeit einer Partei oder der Parteien zum Bekanntenkreis des Richters stellt für sich allein keinen solchen Umstand dar. Die Unabhängigkeit wird generell in Zweifel stehen, wenn im Verhältnis von Richter und Partei eine spezifische, negativ oder positiv konnotierte, jedenfalls über die üblichen gesellschaftsadäquaten Beziehungen hinausgehende Nähe zum Ausdruck kommt, welche die Gleichheit der Parteien beeinträchtigt und deshalb objektiv begründete Zweifel an der nötigen Distanz und Objektivität bei der Beurteilung der Angelegenheit erwecken muss, dabei ist immer auch auf die Aktualität der Beziehung abzustellen. So kann die richterliche Unabhängigkeit und Neutralität Zweifeln unterliegen, wenn zu einer Verfahrenspartei familiäre Beziehungen, eine besondere Freundschaft, eine persönliche Feindschaft oder besondere Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnisse bestehen. In concreto wurde eine solche besonders nahe Beziehung zu einer Partei durch die Richterin schon nicht geltend gemacht.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 24.05.2002 02/03 35 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 24.05.2002 02/03 35 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 24.05.2002 02/03 35
Ausstand von Richtern. Art. 4, Art. 5, Art. 7 lit. d AusG. Art. 5 GOG. Art. 4 Abs. 1 ZPO. | Ausstand von Richtern. Art. 4, Art. 5, Art. 7 lit. d AusG. Art. 5 GOG. Art. 4 Abs. 1 ZPO. Einzelrichterliche Zuständigkeit in der Hauptsache. Hält ein Richter Ausstandsgründe von sich aus für gegeben, hat er diese von Amtes wegen vor Behandlung des betreffenden Geschäfts zu beachten, er wird dann durch seinen Stellvertreter vertreten. Hat der Richter Zweifel, ob ein Ausstandsgrund vorliegt, oder verneint der Stellvertreter das Vorliegen eines solchen, ist die Sache der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese wird alsdann über das Vorliegen eines Ausstandsgrundes entscheiden. Voreingenommenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Das Misstrauen in den Richter muss in objektiver Weise als begründet erscheinen. Die Zugehörigkeit einer Partei oder der Parteien zum Bekanntenkreis des Richters stellt für sich allein keinen solchen Umstand dar. Die Unabhängigkeit wird generell in Zweifel stehen, wenn im Verhältnis von Richter und Partei eine spezifische, negativ oder positiv konnotierte, jedenfalls über die üblichen gesellschaftsadäquaten Beziehungen hinausgehende Nähe zum Ausdruck kommt, welche die Gleichheit der Parteien beeinträchtigt und deshalb objektiv begründete Zweifel an der nötigen Distanz und Objektivität bei der Beurteilung der Angelegenheit erwecken muss, dabei ist immer auch auf die Aktualität der Beziehung abzustellen. So kann die richterliche Unabhängigkeit und Neutralität Zweifeln unterliegen, wenn zu einer Verfahrenspartei familiäre Beziehungen, eine besondere Freundschaft, eine persönliche Feindschaft oder besondere Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnisse bestehen. In concreto wurde eine solche besonders nahe Beziehung zu einer Partei durch die Richterin schon nicht geltend gemacht.
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