Ausstand von Richtern. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 10 AusG. | Ausstand von Richtern. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 10 AusG. Vorbefassung liegt vor, wenn ein Richter sich zu einem früheren Zeitpunkt in amtlicher Funktion mit der Streitsache befasst hat. Unerheblich ist, ob es sich bei der früheren Tätigkeit um die funktionell gleiche oder eine andere, eine richterliche oder nicht-richterliche Tätigkeit handelte. Eine Vorbefassung ist nicht generell verfassungswidrig. Ausschlaggebend ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beurteilenden Fragen offen und nicht vorbestimmt erscheint. Befangenheit ist zu bejahen, wenn der gleiche Richter im Ergebnis zweimal dieselbe Rechtsfrage untersucht. Die Fragen müssen nicht identisch sein. Es genügt, wenn es sich um "ähnliche oder qualitativ gleiche" Fragen handelt. In concreto keine Befangenheit des zuvor als Sachrichter tätigen Rechtsöffnungsrichters.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 11.04.2003 02/03 34 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 11.04.2003 02/03 34 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 11.04.2003 02/03 34
Ausstand von Richtern. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 10 AusG. | Ausstand von Richtern. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 10 AusG. Vorbefassung liegt vor, wenn ein Richter sich zu einem früheren Zeitpunkt in amtlicher Funktion mit der Streitsache befasst hat. Unerheblich ist, ob es sich bei der früheren Tätigkeit um die funktionell gleiche oder eine andere, eine richterliche oder nicht-richterliche Tätigkeit handelte. Eine Vorbefassung ist nicht generell verfassungswidrig. Ausschlaggebend ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beurteilenden Fragen offen und nicht vorbestimmt erscheint. Befangenheit ist zu bejahen, wenn der gleiche Richter im Ergebnis zweimal dieselbe Rechtsfrage untersucht. Die Fragen müssen nicht identisch sein. Es genügt, wenn es sich um "ähnliche oder qualitativ gleiche" Fragen handelt. In concreto keine Befangenheit des zuvor als Sachrichter tätigen Rechtsöffnungsrichters.
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
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