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Uri · 2002-07-31 · Deutsch UR

Aufsicht. Art. 29 BV. Art. 5 AusG. Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 und 2 GOG. Art. 98 Abs. 1 ZPO. | Aufsicht. Art. 29 BV. Art. 5 AusG. Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 und 2 GOG. Art. 98 Abs. 1 ZPO. Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung. Ist der Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde streitig, entscheidet diese Behörde selbst unter Ausschluss des Mitgliedes, dessen Ausstand streitig ist. Stellt sich die Ausstandsfrage dabei in einem zivilprozessualen Verfahren, handelt es sich beim Ausstandsentscheid um einen selbstständig anfechtbaren Vorentscheid (Zwischenentscheid) nach Art. 98 Abs. 1 ZPO. Entscheide über die Zusammensetzung des Gerichts sind Entscheide über gerichtsorganisatorische Fragen, die ihrer Natur nach endgültig zu erledigen sind, bevor der Prozess weitergeführt werden kann. Der Entscheid ist daher (auf Verlangen) zu begründen. Eine Verweisung des Ausstandsgesuchstellers auf eine Begründung im Endentscheid in der Sache ist unzulässig.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 31.07.2002 02/03 33 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 31.07.2002 02/03 33 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 31.07.2002 02/03 33

Aufsicht. Art. 29 BV. Art. 5 AusG. Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 und 2 GOG. Art. 98 Abs. 1 ZPO. | Aufsicht. Art. 29 BV. Art. 5 AusG. Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 und 2 GOG. Art. 98 Abs. 1 ZPO. Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung. Ist der Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde streitig, entscheidet diese Behörde selbst unter Ausschluss des Mitgliedes, dessen Ausstand streitig ist. Stellt sich die Ausstandsfrage dabei in einem zivilprozessualen Verfahren, handelt es sich beim Ausstandsentscheid um einen selbstständig anfechtbaren Vorentscheid (Zwischenentscheid) nach Art. 98 Abs. 1 ZPO. Entscheide über die Zusammensetzung des Gerichts sind Entscheide über gerichtsorganisatorische Fragen, die ihrer Natur nach endgültig zu erledigen sind, bevor der Prozess weitergeführt werden kann. Der Entscheid ist daher (auf Verlangen) zu begründen. Eine Verweisung des Ausstandsgesuchstellers auf eine Begründung im Endentscheid in der Sache ist unzulässig.

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