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Uri · 2003-02-14 · Deutsch UR

Oeffentliches Beschaffungswesen. Art. 20 Abs. 1 OR. Art. 2, Art. 3 lit. f UWG. Art. 32 Abs. 4, Art. 33 Abs. 1 lit. k Ziff. 3, Art. 41 Abs. 1, Art. 44, Art. 49 Abs. 2 SubV. | Oeffentliches Beschaffungswesen. Art. 20 Abs. 1 OR. Art. 2, Art. 3 lit. f UWG. Art. 32 Abs. 4, Art. 33 Abs. 1 lit. k Ziff. 3, Art. 41 Abs. 1, Art. 44, Art. 49 Abs. 2 SubV. Keine Nichtigkeit des zwischen der Vergabebehörde und der Anbieterin verfrüht abgeschlossenen Liefervertrages aus diesem Grunde. Die Nichtigkeitsfolge lässt sich insbesondere nicht aus dem Sinn und Zweck der verletzten Norm von Art. 41 Abs. 1 SubV ableiten. Einen weitergehenden Rechtsschutz des zu Unrecht nicht berücksichtigten Submittenten als den in Art. 41 f. und Art. 49 Abs. 2 SubV vorgesehenen hätte der Gesetzgeber umzusetzen. Erscheint ein Angebot im Verhältnis zu den Konkurrenzofferten als ungewöhnlich niedrig, so ist die Vergabebehörde unabhängig vom Vorliegen eines Unterangebotes berechtigt zu prüfen, ob der betreffende Anbieter die Teilnahmebedingungen eingehalten hat. Ein Unterangebot liegt in der Regel dann vor, wenn ein Anbieter seine Leistung zu einem Preis anbietet, der unter den Gestehungskosten liegt (Verlustpreis). Die Gründe für ein derartiges Unterangebot können vielfältig und durchaus lauter sein: Es sollen bspw. Ueberkapazitäten überbrückt, wenigstens Fixkosten gedeckt oder Arbeitsplätze erhalten werden. Unlauter ist das Angebot dagegen dann, wenn der Unternehmer die Differenz zu kostendeckenden Preisen mit illegalen Mitteln deckt, etwa durch Verletzung von Gesamtarbeitsverträgen oder durch Verwendung von Einsparungen, die aus Steuer- oder Abgabehinterziehungen resultieren. Der Tatbestand des unlauteren Lockvogels gilt bei einzelfallbezogenen (Unter-)Angeboten bei Submissionen als nicht erfüllt. Zum Umfang des Akteneinsichtsrechts im Vergabeverfahren.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 14.02.2003 02/03 30 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 14.02.2003 02/03 30 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 14.02.2003 02/03 30

Oeffentliches Beschaffungswesen. Art. 20 Abs. 1 OR. Art. 2, Art. 3 lit. f UWG. Art. 32 Abs. 4, Art. 33 Abs. 1 lit. k Ziff. 3, Art. 41 Abs. 1, Art. 44, Art. 49 Abs. 2 SubV. | Oeffentliches Beschaffungswesen. Art. 20 Abs. 1 OR. Art. 2, Art. 3 lit. f UWG. Art. 32 Abs. 4, Art. 33 Abs. 1 lit. k Ziff. 3, Art. 41 Abs. 1, Art. 44, Art. 49 Abs. 2 SubV. Keine Nichtigkeit des zwischen der Vergabebehörde und der Anbieterin verfrüht abgeschlossenen Liefervertrages aus diesem Grunde. Die Nichtigkeitsfolge lässt sich insbesondere nicht aus dem Sinn und Zweck der verletzten Norm von Art. 41 Abs. 1 SubV ableiten. Einen weitergehenden Rechtsschutz des zu Unrecht nicht berücksichtigten Submittenten als den in Art. 41 f. und Art. 49 Abs. 2 SubV vorgesehenen hätte der Gesetzgeber umzusetzen. Erscheint ein Angebot im Verhältnis zu den Konkurrenzofferten als ungewöhnlich niedrig, so ist die Vergabebehörde unabhängig vom Vorliegen eines Unterangebotes berechtigt zu prüfen, ob der betreffende Anbieter die Teilnahmebedingungen eingehalten hat. Ein Unterangebot liegt in der Regel dann vor, wenn ein Anbieter seine Leistung zu einem Preis anbietet, der unter den Gestehungskosten liegt (Verlustpreis). Die Gründe für ein derartiges Unterangebot können vielfältig und durchaus lauter sein: Es sollen bspw. Ueberkapazitäten überbrückt, wenigstens Fixkosten gedeckt oder Arbeitsplätze erhalten werden. Unlauter ist das Angebot dagegen dann, wenn der Unternehmer die Differenz zu kostendeckenden Preisen mit illegalen Mitteln deckt, etwa durch Verletzung von Gesamtarbeitsverträgen oder durch Verwendung von Einsparungen, die aus Steuer- oder Abgabehinterziehungen resultieren. Der Tatbestand des unlauteren Lockvogels gilt bei einzelfallbezogenen (Unter-)Angeboten bei Submissionen als nicht erfüllt. Zum Umfang des Akteneinsichtsrechts im Vergabeverfahren.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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