Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 29 Abs. 1 BV. Art. 38 Abs. 3, Art. 39 Abs. 1 und Art. 42 lit. a SubV. | Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 29 Abs. 1 BV. Art. 38 Abs. 3, Art. 39 Abs. 1 und Art. 42 lit. a SubV. Die Benachrichtigung aller Anbieter nach Art. 38 Abs. 3 SubV stellt keine anfechtbare Verfügung dar. Anfechtbar ist nur die als Verfügung auszugestaltende begründete Mitteilung nach Art. 39 Abs. 1 SubV. Nur eine einlässliche Begründung lässt eine substanziierte Anfechtung eines Entscheides zu. Der entscheidenden Behörde soll auch die Möglichkeit geboten werden, ihren Entscheid umfassend zu begründen. Nur so lässt sich darlegen, dass sie sich von sachlichen Argumenten hat leiten lassen und keine willkürliche Entscheidung getroffen hat. Der Betroffene kann nicht von sich aus über die Begründungsdichte eines Entscheides verfügen, in dem er auf eine Begründung verzichtet. Es stellt keinen überspitzten Formalismus dar, wenn vom Beschwerdeführer verlangt wird, dass er eine anfechtbare Verfügung einzuholen gehabt hätte. Diese erfüllt eine sachliche Funktion und an die Einforderung sind geringe formelle Voraussetzungen gestellt.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.04.2003 02/03 29 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.04.2003 02/03 29 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.04.2003 02/03 29
Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 29 Abs. 1 BV. Art. 38 Abs. 3, Art. 39 Abs. 1 und Art. 42 lit. a SubV. | Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 29 Abs. 1 BV. Art. 38 Abs. 3, Art. 39 Abs. 1 und Art. 42 lit. a SubV. Die Benachrichtigung aller Anbieter nach Art. 38 Abs. 3 SubV stellt keine anfechtbare Verfügung dar. Anfechtbar ist nur die als Verfügung auszugestaltende begründete Mitteilung nach Art. 39 Abs. 1 SubV. Nur eine einlässliche Begründung lässt eine substanziierte Anfechtung eines Entscheides zu. Der entscheidenden Behörde soll auch die Möglichkeit geboten werden, ihren Entscheid umfassend zu begründen. Nur so lässt sich darlegen, dass sie sich von sachlichen Argumenten hat leiten lassen und keine willkürliche Entscheidung getroffen hat. Der Betroffene kann nicht von sich aus über die Begründungsdichte eines Entscheides verfügen, in dem er auf eine Begründung verzichtet. Es stellt keinen überspitzten Formalismus dar, wenn vom Beschwerdeführer verlangt wird, dass er eine anfechtbare Verfügung einzuholen gehabt hätte. Diese erfüllt eine sachliche Funktion und an die Einforderung sind geringe formelle Voraussetzungen gestellt.
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