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Uri · 2001-05-18 · Deutsch UR

Grundstückgewinnsteuer. Art. 6 Abs. 2 in fine, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 GStG. | Grundstückgewinnsteuer. Art. 6 Abs. 2 in fine, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 GStG. Bei gemeinsamer und gleichzeitiger Übertragung von Miteigentumsanteilen auf einen Dritten hat jeder Miteigentümer die auf seinem Miteigentumsanteil anfallende Grundstückgewinnsteuer - berechnet auf Grund der Steuer für den Gesamtgewinn - zu übernehmen. Bei der Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer ist der Freibetrag nur einmal bei der Ermittlung der Steuer für den Gesamtgewinn des Grundstücks anzurechnen. An den Erwerbspreis werden alle Leistungen des Erwerbers angerechnet, welche in kausalem Zusammenhang mit der Handänderung stehen, die der Erwerber dem Veräusserer persönlich oder auf dessen Rechnung einem Dritten erbringt. Auf den formellen Empfänger der Leistung kommt es nicht an. Der Wert des kapitalisierten Wohnrechts der Eltern der Veräusserer ist in concreto zum Erwerbspreis des Erwerbers zu zählen.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 18.05.2001 02/03 25 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 18.05.2001 02/03 25 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 18.05.2001 02/03 25

Grundstückgewinnsteuer. Art. 6 Abs. 2 in fine, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 GStG. | Grundstückgewinnsteuer. Art. 6 Abs. 2 in fine, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 GStG. Bei gemeinsamer und gleichzeitiger Übertragung von Miteigentumsanteilen auf einen Dritten hat jeder Miteigentümer die auf seinem Miteigentumsanteil anfallende Grundstückgewinnsteuer - berechnet auf Grund der Steuer für den Gesamtgewinn - zu übernehmen. Bei der Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer ist der Freibetrag nur einmal bei der Ermittlung der Steuer für den Gesamtgewinn des Grundstücks anzurechnen. An den Erwerbspreis werden alle Leistungen des Erwerbers angerechnet, welche in kausalem Zusammenhang mit der Handänderung stehen, die der Erwerber dem Veräusserer persönlich oder auf dessen Rechnung einem Dritten erbringt. Auf den formellen Empfänger der Leistung kommt es nicht an. Der Wert des kapitalisierten Wohnrechts der Eltern der Veräusserer ist in concreto zum Erwerbspreis des Erwerbers zu zählen.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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