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Uri · 2003-07-04 · Deutsch UR

Kantonale direkte Steuern. aArt. 95 Abs. 1 lit. a, aArt. 160 Abs. 1 StG, Art. 46 Abs. 1 StHG | Kantonale direkte Steuern. aArt. 95 Abs. 1 lit. a, aArt. 160 Abs. 1 StG, Art. 46 Abs. 1 StHG Rückstellungen. Die Anerkennung von Rückstellungen findet am Periodizitätsprinzip ihre Grenze. Nur der in der Berechnungsperiode entstandene Aufwand darf der Erfolgsrechnung belastet werden. Entscheidend sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Der Grundsatz der Periodizität verlangt insbesondere, dass der in einem bestimmten Zeitraum erzielte Ertrag auch in diesem Zeitraum besteuert wird. Das Periodizitätsprinzip lässt nicht zu, dass Gewinne durch Bildung von Rückstellungen in zeitlicher Hinsicht nach Belieben verschoben werden. Rückstellungen für bevorstehende Grossreparaturen werden in der Praxis nur in einem bestimmten Umfang zugelassen, wenn ein detaillierter Kostenvoranschlag mit Angaben über den zeitlichen Ablauf der Reparaturarbeiten vorgelegt werden kann. Geltung der Untersuchungsmaxime. Die Beweislast wird regelmässig für steuerbegründende Tatsachen den Steuerbehörden und für steuermindernde Tatsachen den Steuerpflichtigen auferlegt. Rückstellungen sind steuermindernde Tatsachen, welche vom Beschwerdeführer zu beweisen sind.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.07.2003 02/03 24 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.07.2003 02/03 24 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.07.2003 02/03 24

Kantonale direkte Steuern. aArt. 95 Abs. 1 lit. a, aArt. 160 Abs. 1 StG, Art. 46 Abs. 1 StHG | Kantonale direkte Steuern. aArt. 95 Abs. 1 lit. a, aArt. 160 Abs. 1 StG, Art. 46 Abs. 1 StHG Rückstellungen. Die Anerkennung von Rückstellungen findet am Periodizitätsprinzip ihre Grenze. Nur der in der Berechnungsperiode entstandene Aufwand darf der Erfolgsrechnung belastet werden. Entscheidend sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Der Grundsatz der Periodizität verlangt insbesondere, dass der in einem bestimmten Zeitraum erzielte Ertrag auch in diesem Zeitraum besteuert wird. Das Periodizitätsprinzip lässt nicht zu, dass Gewinne durch Bildung von Rückstellungen in zeitlicher Hinsicht nach Belieben verschoben werden. Rückstellungen für bevorstehende Grossreparaturen werden in der Praxis nur in einem bestimmten Umfang zugelassen, wenn ein detaillierter Kostenvoranschlag mit Angaben über den zeitlichen Ablauf der Reparaturarbeiten vorgelegt werden kann. Geltung der Untersuchungsmaxime. Die Beweislast wird regelmässig für steuerbegründende Tatsachen den Steuerbehörden und für steuermindernde Tatsachen den Steuerpflichtigen auferlegt. Rückstellungen sind steuermindernde Tatsachen, welche vom Beschwerdeführer zu beweisen sind.

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