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Uri · 2003-05-19 · Deutsch UR

Kantonale direkte Steuern. Art. 81, Art. 160 Abs. 1 StG. Art. 20 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 StHG. | Kantonale direkte Steuern. Art. 81, Art. 160 Abs. 1 StG. Art. 20 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 StHG. Steuerliche Zugehörigkeit. Geltung der Untersuchungsmaxime. Die Beweislast wird regelmässig für steuerbegründende Tatsachen den Steuerbehörden und für steuermindernde Tatsachen den Steuerpflichtigen auferlegt. Die steuerliche Zugehörigkeit einer juristischen Person ist eine steuerbegründende Tatsache und somit von der Steuerbehörde nachzuweisen. Die juristischen Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit und damit grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet. Massgebend ist gemäss Art. 56 ZGB der Ort, den die Statuten als Sitz bezeichnen. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung entspricht dem Ort der wirklichen Leitung, auch wenn die Geschäftstätigkeit anderswo ausgeübt wird. Sofern die Leitung ausserhalb des Sitzkantons ausgeübt wird, kommt es darauf an, ob sich am Sitz eine für den Gesellschaftsbetrieb wesentliche Infrastruktur befindet. Nur wenn sich am Sitz weder Leitung noch Geschäftseinrichtungen befinden, diesem somit bloss formelle Bedeutung zukommt, ist der Ort der wirklichen Leitung massgebend. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist also nur bei Steuerumgehungen anzuwenden. Dieser Nachweis ist von der kantonalen Steuerbehörde zu erbringen. In concreto vermag die Vorinstanz eigentliche Beweise dafür, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin und somit ihr Steuersitz im Kanton Uri und nicht im Kanton Nidwalden befindet, nicht zu erbringen.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 19.05.2003 02/03 22 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 19.05.2003 02/03 22 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 19.05.2003 02/03 22

Kantonale direkte Steuern. Art. 81, Art. 160 Abs. 1 StG. Art. 20 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 StHG. | Kantonale direkte Steuern. Art. 81, Art. 160 Abs. 1 StG. Art. 20 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 StHG. Steuerliche Zugehörigkeit. Geltung der Untersuchungsmaxime. Die Beweislast wird regelmässig für steuerbegründende Tatsachen den Steuerbehörden und für steuermindernde Tatsachen den Steuerpflichtigen auferlegt. Die steuerliche Zugehörigkeit einer juristischen Person ist eine steuerbegründende Tatsache und somit von der Steuerbehörde nachzuweisen. Die juristischen Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit und damit grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet. Massgebend ist gemäss Art. 56 ZGB der Ort, den die Statuten als Sitz bezeichnen. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung entspricht dem Ort der wirklichen Leitung, auch wenn die Geschäftstätigkeit anderswo ausgeübt wird. Sofern die Leitung ausserhalb des Sitzkantons ausgeübt wird, kommt es darauf an, ob sich am Sitz eine für den Gesellschaftsbetrieb wesentliche Infrastruktur befindet. Nur wenn sich am Sitz weder Leitung noch Geschäftseinrichtungen befinden, diesem somit bloss formelle Bedeutung zukommt, ist der Ort der wirklichen Leitung massgebend. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist also nur bei Steuerumgehungen anzuwenden. Dieser Nachweis ist von der kantonalen Steuerbehörde zu erbringen. In concreto vermag die Vorinstanz eigentliche Beweise dafür, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin und somit ihr Steuersitz im Kanton Uri und nicht im Kanton Nidwalden befindet, nicht zu erbringen.

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