Direkte Bundessteuer. Art. 16 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 lit. a, Art. 123 Abs. 1, Art. 130 Abs. 1, Art. 142 Abs. 4 | Direkte Bundessteuer. Art. 16 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 lit. a, Art. 123 Abs. 1, Art. 130 Abs. 1, Art. 142 Abs. 4 und Art. 143 Abs. 1 DBG. Art. 257c OR. Einkünfte aus Vermietung gelten grundsätzlich mit dem Erwerb eines festen Anspruchs als erzielt und sind somit steuerbar. Dies ist jeweils am Ende eines Monats der Fall, unerheblich davon, ob die Leistung auch tatsächlich erzielt wurde. Auf die Fälligkeit ist nur dann abzustellen, wenn der Mieter postnumerando bezahlt. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Schuldners kann nicht vom Erwerb eines festen Anspruchs der Zahlung ausgegangen werden. Hier ist die Realisierung erst mit der Erfüllung des Anspruchs anzunehmen. Ebenfalls nicht auf den Zeitpunkt des Forderungserwerbs, sondern auf die tatsächliche Erfüllung der Forderung ist in jenen Fällen abzustellen, in welchen diese unsicher erscheint. Geltung der Untersuchungsmaxime. Die Beweislast wird regelmässig für steuerbegründende Tatsachen den Steuerbehörden und für steuermindernde Tatsachen den Steuerpflichtigen auferlegt. Das Bestehen einer fälligen Mietzinsforderung ist von der Veranlagungsbehörde zu beweisen, die nicht mögliche Realisierung einer an sich fälligen Forderung vom Steuerpflichtigen. Abklärungspflicht wie Ermessenseinschätzung bleiben auf den Bereich beschränkt, für den die Steuerbehörde die Beweislast trägt. Das gilt für die steuerbegründenden Tatsachen, d.h. die Einkommensseite. Für steuermindernde Tatsachen, also für die Abzugsseite, liegt dagegen die Beweislast beim Steuerpflichtigen; das pflichtgemässe Ermessen der Steuerbehörde kann nicht an die Stelle der Beweisführungspflicht des Steuerpflichtigen treten.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 17.01.2003 02/03 21 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 17.01.2003 02/03 21 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 17.01.2003 02/03 21
Direkte Bundessteuer. Art. 16 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 lit. a, Art. 123 Abs. 1, Art. 130 Abs. 1, Art. 142 Abs. 4 | Direkte Bundessteuer. Art. 16 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 lit. a, Art. 123 Abs. 1, Art. 130 Abs. 1, Art. 142 Abs. 4 und Art. 143 Abs. 1 DBG. Art. 257c OR. Einkünfte aus Vermietung gelten grundsätzlich mit dem Erwerb eines festen Anspruchs als erzielt und sind somit steuerbar. Dies ist jeweils am Ende eines Monats der Fall, unerheblich davon, ob die Leistung auch tatsächlich erzielt wurde. Auf die Fälligkeit ist nur dann abzustellen, wenn der Mieter postnumerando bezahlt. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Schuldners kann nicht vom Erwerb eines festen Anspruchs der Zahlung ausgegangen werden. Hier ist die Realisierung erst mit der Erfüllung des Anspruchs anzunehmen. Ebenfalls nicht auf den Zeitpunkt des Forderungserwerbs, sondern auf die tatsächliche Erfüllung der Forderung ist in jenen Fällen abzustellen, in welchen diese unsicher erscheint. Geltung der Untersuchungsmaxime. Die Beweislast wird regelmässig für steuerbegründende Tatsachen den Steuerbehörden und für steuermindernde Tatsachen den Steuerpflichtigen auferlegt. Das Bestehen einer fälligen Mietzinsforderung ist von der Veranlagungsbehörde zu beweisen, die nicht mögliche Realisierung einer an sich fälligen Forderung vom Steuerpflichtigen. Abklärungspflicht wie Ermessenseinschätzung bleiben auf den Bereich beschränkt, für den die Steuerbehörde die Beweislast trägt. Das gilt für die steuerbegründenden Tatsachen, d.h. die Einkommensseite. Für steuermindernde Tatsachen, also für die Abzugsseite, liegt dagegen die Beweislast beim Steuerpflichtigen; das pflichtgemässe Ermessen der Steuerbehörde kann nicht an die Stelle der Beweisführungspflicht des Steuerpflichtigen treten.
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