Kantonales Verfahrensrecht. Art. 26 Abs. 2 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 26 Abs. 2 VRPV. Voraussetzungen, unter denen eine Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch eintreten muss. Tritt eine Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein, kann der Gesuchsteller auf dem ordentlichen Beschwerdeweg nur geltend machen, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes zu Unrecht verneint hat. In concreto keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Situation.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 22.11.2002 02/03 16 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 22.11.2002 02/03 16 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 22.11.2002 02/03 16
Kantonales Verfahrensrecht. Art. 26 Abs. 2 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 26 Abs. 2 VRPV. Voraussetzungen, unter denen eine Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch eintreten muss. Tritt eine Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein, kann der Gesuchsteller auf dem ordentlichen Beschwerdeweg nur geltend machen, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes zu Unrecht verneint hat. In concreto keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Situation.
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