Kantonales Verfahrensrecht. Art. 14 Abs. 2, Art. 60 Abs. 1 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 14 Abs. 2, Art. 60 Abs. 1 VRPV. Ob die Durchführung eines Augenscheins notwendig ist, liegt im Ermessen der urteilenden Instanz. Ergibt sich eine Tatsache zweifelsfrei aus den Akten, so braucht diese nicht durch einen Augenschein überprüft zu werden. Prüfung des Antrages auf Durchführung eines Augenscheins durch das Obergericht im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung. In concreto erweist sich die Durchführung eines Augenscheins als überflüssig, da sich der diesbezügliche rechtserhebliche Sachverhalt mit genügender Klarheit aus den Akten ergibt.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 27.09.2002 02/03 15 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 27.09.2002 02/03 15 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 27.09.2002 02/03 15
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